Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern sich der Gegner ausfindig machen lässt, schuldet dieser gemäß §§ 823 Abs. 1; 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 263 Abs. 1 StGB die Rückzahlung des von Ihnen angewiesenen Betrages.
Über die Wahrscheinlichkeit, ob Sie das Geld zurückerhalten, kann hier nur spekuliert werden, letztlich ist der Umstand, ob der Gegner zahlungsfähig ist, keine juristische Frage.
Bei einem Gegenstandswert von € 500,00 beträgt das Kostenrisiko bis einschließlich der ersten Instanz € 336,63 (€ 222,63 Rechtsanwalts- und € 114,00 Gerichtskosten). Hier können noch Zwangsvollstreckungskosten hinzukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Vielen Dank für ihre Antwort.
Ist es möglich erst einmal den Erfolg der polizeilichen Anzeige abzuwarten (Täter ist ermittelt) und danach eine zivilrechtliche Klage über einen Anwalt anzustrengen (sind Fristen einzuhalten)?
Was ist ihre Empfehlung im beschriebenen Fall?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Hier können natürlich die Ermittlungen abgewartet werden. Im Hinblick auf die Kosten dürfte dies auch zu empfehlen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt