Betrug Kleinanzeigen.de

| 3. Januar 2025 14:04 |
Preis: 40,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


16:40

Ich bin einem Betrüger bei Kleinanzeigen.de aufgelaufen.

Der Verkäufer hat am 28.12.2024 eine
Kleinanzeige geschaltet.
Angeboten wurde eine Kameraausrüstung der Marke Nikon
mit Zubehör.
Am 29.12.2024 habe ich per Kleinanzeigen-Nachricht
Interesse an dem Angebot bekundet und um weitere
Informationen gebeten. Darauf hat er mir per WhatsApp ein
Foto der Amazon-Rechnung gesendet.
Er hat mir angeboten, die Ware ausnahmsweise zu
versenden und sicherte einen Versand am nächsten Tag
bei Sofortüberweisung zu.
Nachdem ich per Sofortüberweisung (etwa 500 EUR) überwiesen hatte,
sagte er mir zu, umgehend den Zahlungseingang zu
bestätigen und das Angebot bei Kleinanzeigen heraus zu
nehmen.
Nach der Überweisung schrieb er gleich daheim zu sein, und
den Geldeingang zu prüfen.
Dann meinte er, dass es Wochenende sei, und deshalb
womöglich noch kein Geld eingegangen sei.
Nachdem ich ihn informierte, dass Sofortüberweisungen
auch am Wochenende innerhalb von Sekunden überwiesen
werden, gab er mir noch Auskunft über den Namen seiner
Bank (Sparkasse) und versicherte gleich den Kontostand nochmals zu
prüfen.
Danach endete der Kontakt.
Ich habe daraufhin Kleinanzeigen informiert und eine
verdächtige anzeige gemeldet.
Kleinanzeigen hat dies überprüft und die Anzeige deaktiviert
und mir zum Nachweis die Anzeige per PDF zugesendet.

Bei der Polizei habe ich eine Online Anzeige gestellt.

Die IBAN und den Namen (Echtheit?) sowie eine Anschrift des Verkäufers (Echtheit?) sind vorhanden. Foto der Rechnung ist auch vorhanden, sowie der Nachweis der Überweisung.

Welche Möglichkeiten ergeben sich, das Geld zurück zu bekommen und wie wahrscheinlich ist es das Geld zurück zu erhalten? Welches Kostenrisiko gehe ich ein?

Vielen Dank.

3. Januar 2025 | 14:40

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Sofern sich der Gegner ausfindig machen lässt, schuldet dieser gemäß §§ 823 Abs. 1; 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 263 Abs. 1 StGB die Rückzahlung des von Ihnen angewiesenen Betrages.

Über die Wahrscheinlichkeit, ob Sie das Geld zurückerhalten, kann hier nur spekuliert werden, letztlich ist der Umstand, ob der Gegner zahlungsfähig ist, keine juristische Frage.

Bei einem Gegenstandswert von € 500,00 beträgt das Kostenrisiko bis einschließlich der ersten Instanz € 336,63 (€ 222,63 Rechtsanwalts- und € 114,00 Gerichtskosten). Hier können noch Zwangsvollstreckungskosten hinzukommen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. Januar 2025 | 16:13

Vielen Dank für ihre Antwort.

Ist es möglich erst einmal den Erfolg der polizeilichen Anzeige abzuwarten (Täter ist ermittelt) und danach eine zivilrechtliche Klage über einen Anwalt anzustrengen (sind Fristen einzuhalten)?

Was ist ihre Empfehlung im beschriebenen Fall?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Januar 2025 | 16:40

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Hier können natürlich die Ermittlungen abgewartet werden. Im Hinblick auf die Kosten dürfte dies auch zu empfehlen sein.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. Januar 2025 | 09:42

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. Januar 2025
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