Frage zum Arbeitszeitgesetz

| 1. Januar 2025 23:04 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


14:18

Ich habe eine grundsätzliche Frage zum Arbeitszeitgesetz, konkret zur maximal zulässigen Arbeitszeit.

§3 Arbeitszeitgesetz regelt

"Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."


Man findet hier immer wieder widersprüchliche Darstellungen.

Beispielsweise den Elektriker der mehrere Wochen lang nahezu 10 Stunden täglich gearbeitet hat und nun einen Anspruch auf die durchschnittlichen werktäglichen 8 Stunden hätte.

Wenn man diese Beispiele dann so liest dann könnte man meinen, dass ein Elektriker der z.B. fünf Tage nun beispielsweise über mehrere Wochen hinweg 9,5 Stunden arbeitet, d.h. 47,5 Stunden je Woche einen Anspruch auf anschließenden Zeitausgleich hätte.

Wenn man diese Beispiele so liest dann geht man - meiner Meinung nach - in der Regel von einer fünf Tage-Arbeitswoche aus. Mir ist bewusst, dass es sechs Werktage gibt. Und das es Menschen gibt, die auch 7 Tage am Stück arbeiten. Dafür aber Ausgleichstage haben.

Gehen wir aber für den konkreten Fall mal von dem sehr sehr häufig vorkommenden Büro-Arbeitsverhältnis einer 5-Tage-Woche Montag bis Freitag aus.
Nehmen wir an unser Elektriker hat eine übliche 5-Tage-Woche und arbeitet Montag bis Freitag.
Dieser Elektriker hat eine regelmäßige vertragliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche.
Also normal 5 Tage á 8 Stunden

Wenn dieser Elektriker nun zehn Wochen lang jeden Tag 9,5 Stunden arbeitet.
Hätte er dann diesen Anspruch auf die 8 Stunden werktäglich?
In vielen Beispielen wird suggeriert, dass dem so sei und man könnte herauslesen, dass der Elektriker irgendwann dann statt +1,5 (9,5 statt 8 Stunden) auch mal nur -1,5 (6,5 statt 8 Stunden) arbeiten dürfte.

Dann kommt aber das Thema der werktäglichen Arbeitszeit und 6 Werktagen pro Woche.
In einigen Darstellungen heißt es dann damit: Theoretisch kann der Elektriker ja 6 Tage á 8 Stunden, d.h. 48 Stunden arbeiten!
Demnach würde dieser mit 9,5 Stunden an seinen "normalen" 5 Tagen pro Woche mit in Summe 47,5 Stunden diese 48 Stunden gar nicht überschreiten.

Daraus folgt: Der Elektriker hat keinen Anspruch auf Zeitausgleich obwohl dieser zehn Wochen lang satte 1,5 Stunden mehr jeden Tag gearbeitet hat, was Privatleben und Gesundheit massiv beeinträchtigen kann und in vielen Fällen konkret auch tut.

Im Arbeitszeitgesetz steht dann auch noch, dass die werktägliche Arbeitszeit zeitweise auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden kann. Bei 6 Werktagen temporär theoretisch 60 Stunden.
Bedeutet dies dann aber auch, dass man dann theoretisch auch an 5 Werktagen á 12 Stunden arbeiten müsste wenn man nicht bereit wäre jetzt am Samstag bzw. dem sechsten Werktag zu arbeiten.

Oft liest man, dass 10 Stunden täglich nie überschritten werden dürften. Die 8 Stunden aber wohl doch. Weil der Samstag als Werktag zählt und demnach 9,6 Stunden möglich wären (48 Stunden die sich aus 8 werktäglich x 6 Werktage ergeben dividiert durch 5 Tage = 9,6 Stunden).
Müsste das dann aber in der Logik nicht auch für eine temporäre Erhöhung der Arbeitszeit auf 60 Stunden gelten? Da steht ja im Gesetz auch nur "werktägliche Arbeitszeit" darf zeitweise auf 10 Stunden erhöht werden. Wenn sechs Werktage käme man auf 10 Stunden werktäglich x 6 Werktage = 60 Stunden. Wieder dividiert durch 5 Tage = 12 Stunden!

Wie sind diese "werktäglichen Begriffe" zu sehen?
Ist es also somit erlaubt, dass man ständig z.B. 45 oder 46 Stunden in der Woche arbeiten müsste nur weil man eine relativ häufig vorkommende Überstundenklausel in seinem 40-Stunden-Vertrag hat.
Und welchen Sinn macht dann eine vertragliche Vereinbarung von 40 Stunden, wenn in 60-65 % der Zeit (oder mehr) die Wochenarbeitszeit größer ist - ohne Zeitausgleich am Ende.

1. Januar 2025 | 23:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Die Frage zur maximal zulässigen Arbeitszeit und dem Anspruch auf Zeitausgleich ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt, insbesondere in § 3. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.



1. Werktage und Berechnung der Arbeitszeit:

- Das Gesetz bezieht sich auf Werktage, die von Montag bis Samstag zählen, also sechs Tage pro Woche. Das bedeutet, dass die maximale wöchentliche Arbeitszeit ohne Ausgleich 48 Stunden beträgt (6 Tage x 8 Stunden).

- Bei einer 5-Tage-Woche, wie sie häufig in Büro-Arbeitsverhältnissen vorkommt, kann die tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt höher als acht Stunden sein, solange der Durchschnitt von acht Stunden werktäglich über den Ausgleichszeitraum eingehalten wird.



2. Verlängerung der Arbeitszeit:

- Die Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden werktäglich verlängert werden, was bei sechs Werktagen theoretisch 60 Stunden pro Woche ergibt. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der Ausgleich innerhalb des genannten Zeitraums erfolgt.

- Bei einer 5-Tage-Woche könnte dies bedeuten, dass an einzelnen Tagen mehr als acht Stunden gearbeitet wird, solange der Durchschnitt von acht Stunden werktäglich über den Ausgleichszeitraum nicht überschritten wird.



3. Anspruch auf Zeitausgleich:

- Wenn der Elektriker in Ihrem Beispiel über einen längeren Zeitraum täglich 9,5 Stunden arbeitet, ergibt sich ein Anspruch auf Zeitausgleich, um den Durchschnitt von acht Stunden werktäglich einzuhalten. Dies bedeutet, dass er in anderen Wochen entsprechend weniger arbeiten müsste, um den Durchschnitt auszugleichen.

- Der Anspruch auf Zeitausgleich ergibt sich nicht automatisch aus der Überschreitung der vertraglichen 40 Stunden, sondern aus der Notwendigkeit, den gesetzlichen Durchschnitt von acht Stunden werktäglich einzuhalten.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Januar 2025 | 14:10

Danke Herr Dr. Ahmadi,

das hilft mir sehr weiter.
Top Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Januar 2025 | 14:18

Sehr gerne.

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