Krankenkasse Rückkehr Deutschland

30. Dezember 2024 06:58 |
Preis: 60,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um diverse Fragen des Krankenversicherungsrechts für einen jetzt 30 Jahre alten Studenten.

Guten Tag!

Folgende Situation: Student 30 Jahre(jetzt), Studium noch nicht abgeschlossen, geht auf Langzeitreise nach Asien(Flug verlässt Deutschland in März 2024).
Student ist pflichtversichert bis 30.09.24
Der Student meldet sich von der Krankenkasse ab, mit Nachweis im Ausland zu sein und über eine (Reise)Auslandskrankenversicherung zu verfügen. Jedoch keine Abmeldung des deutschen Wohnsitzes( auch weil dann die Auslandskrankenversicherung des deutschen Anbieters ungültig würde).
KK bestätigt, dass Mitgliedschaft am 30.09.24 endet. Nun erleidet der Student im Dezember einen Unfall in Asien und fliegt zurück nach Deutschland, um sich behandeln zu lassen. Er stellt einen Antrag bei der alten KK, und wird bereits behandelt bevor dieser bestätigt wird.

Fragen: ist es korrekt, dass die KK ihn wieder aufnehmen muss, da zuletzt pflichtversichert?

War die Abmeldung überhaupt legitim, da nie Abmeldung beim Meldeamt erfolgte?

Müssen Beiträge für Okt - Dez nachentrichtet werden?

Der neue Versichertenstatus wäre dann freiwillig versichert?(Als Student?)

Wie wirkt sich dieser Versichertenstatus auf (steuerfreie) Erlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften aus?
Sind diese beitragspflichtig?Auch wenn diese noch zur Zeit der Pflichtversicherung entstanden sind?

Welche Maßnahmen gilt es nun für den Studenten zu ergreifen?

Vielen Dank und beste Grüße
Der Student

30. Dezember 2024 | 17:03

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage, welche Maßnahmen gilt es nun für den Studenten zu ergreifen?

Um die Situation zu klären und mögliche Probleme zu vermeiden, sollte der Student Folgendes unternehmen:

Schnelle Wiederaufnahme in die Krankenkasse:
Nach Rückkehr nach Deutschland sofort bei der ehemaligen Krankenkasse die Wiederaufnahme beantragen. Die Krankenkasse ist verpflichtet, den Studenten wieder aufzunehmen, da in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht besteht.

Den Status als Student darlegen und nach Möglichkeit erneut die Pflichtversicherung beantragen, sofern die Altersgrenze von 30 Jahren (bzw. 14. Fachsemester) noch nicht überschritten ist.

Klärung der Beitragszahlung:
Sicherstellen, dass keine Beiträge für Oktober bis Dezember fällig werden, mit der Begründung, dass die Mitgliedschaft nach der Abmeldung endete.

Beitragszahlungen ab Januar 2025 klären, da freiwillige Mitgliedschaft eine andere Bemessungsgrundlagen hat.

Was die Berücksichtigung von Einkünften aus Veräußerungsgeschäften betrifft:
Es ist irrelevant, ob die Gewinne während der Pflichtversicherung entstanden sind; entscheidend ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses. Vorbehaltlich, dass ich die nicht kenne: Prüfen , ob die steuerfreien Einkünfte in der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Falls ja, dies bei der Steuererklärung und der Krankenkasse angeben. Ziehen Sie zu diesem Thema einen Steuerberater hinzu.

Meldung an die Hochschule:
Falls der Student weiterhin immatrikuliert ist, sollte er die Hochschule über die Rückkehr informieren und ggf. eine Bescheinigung für die Krankenversicherungspflicht einholen. Ohne diese Schritte könnte es passieren, dass die Krankenkasse den Studenten nicht in die günstigere Pflichtversicherung einstuft, sondern als freiwilliges Mitglied behandelt, was mit deutlich höheren Beiträgen verbunden ist.

Prüfung der Auslandskrankenversicherung:

Nehmen Sie Rücksprache mit dem Anbieter der Auslandskrankenversicherung, ob für den Unfall Leistungen übernommen werden können. Dies könnte Nachforderungen durch die GKV mindern.

Beachten Sie bitte, dass eine Ferndiagnose ohne vollständige Aktenkenntnis eine individuelle Analyse unter Beteiligung der Hochschule und der jeweiligen Versicherungsträger nicht ersetzen kann.

Dennoch Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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