Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Rückkehr in die GKV ist auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes nicht ausgeschlossen, jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Zu prüfen wäre als erstes, ob ein Sozialversicherungsabkommen existiert, welches Ihren Fall regelt. Dies ist zu verneinen, da sich die Abkommen vom 13.12.2000 und vom 09.02.2007, wie Sie schreiben, auf die gesetzliche Rentenversicherung beziehen und keine Regelungen treffen, die für die vorliegende Situation einschlägig sind.
Da vorliegend auch keine EU - Verordnung gilt, ist Ihr Fall ist somit nach den allgemeinen deutschen Regelungen über den Zugang zur GKV zu bewerten. Es wäre also zu prüfen, ob Sie nach Rückkehr pflichtversichert sind (§ 5 SGB V), sich freiwillig versichern können (§ 9 SGB V) oder dem Auffangtatbestand des § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V unterfallen.
Wenn Sie nach Deutschland zurückkehren und zunächst arbeitslos sind, erfüllen Sie keinen der in § 5 Absatz 1 SGB V genannten Pflichtversicherungstatbestände. Dies wäre erst ab dem Zeitpunkt anders, ab dem Sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen und damit eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 SGB V begründen.
Auch eine freiwillige Versicherung gemäß § 9 SGB V scheidet in der geschilderten Konstellation aus, da keine der dort genannten Voraussetzungen bei Ihnen vorliegt. Zwar regelt Absatz 1 Nr. 5 der zitierten Vorschrift einen Fall mit Auslandsberührung; Voraussetzung für ein Beitrittsrecht zur GKV nach dieser Vorschrift wäre aber, dass Sie den Versicherungsschutz in der GKV wegen des Auslandsaufenthaltes verloren haben. Dies ist aufgrund der zuvor bestehenden PKV - Versicherung nicht der Fall.
Letzteres ist auch der Grund dafür, dass eine GKV - Versicherung nach dem Auffangtatbestand des § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V gleichfalls nicht in Betracht kommt. Nach Buchstabe a der Vorschrift sind Personen in die GKV aufzunehmen, die "zuletzt gesetzlich krankenversichert waren". Zwar waren Sie in Australien gesetzlich krankenversichert. Jedoch meint die genannte Vorschrift die gesetzliche Krankenversicherung im Inland; gleichgestellt sind aufgrund einer EU - Verordnung Versicherungen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU (VO (EG) 883/2004, Art. 5 lit. b), nicht aber eine gesetzliche Krankenversicherung in Australien. Da das Gesetz hier also auf die letzte Krankenversicherung vor der Zeit des Auslandsaufenthaltes abstellt und dies bei ihnen die PKV war, greift auch der Auffangtatbestand nicht.
Für eine Aufnahme in die GKV sollten Sie daher versuchen, direkt nach Rückkehr nach Deutschland in ein Arbeitsverhältnis zu wechseln. Es genügt, wenn einer der Ehegatten auf diese Weise gesetzlich krankenversichert ist. Wenn der andere nicht berufstätig ist oder nur eine 450 - EUR Job erledigt, kann er wie die Kinder in der Familienversicherung ( § 10 SGB V) mitversichert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen