Wird Halbbruder automatisch Erbe?

| 25. Juli 2008 13:15 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

es besteht folgender Sachverhalt:
Mein geschiedener Mann ist gestorben. Er hat einen erwachsenen Sohn und einen Halbbruder (die Mutter meines Ex-Mannes hatte nochmals geheiratet, woraus der Halbbruder hervorging). Der Halbbruder lebt im Ausland. Die Eltern meines Ex-Mannes sind tot.
Der Sohn schlägt das Erbe aus, da nur Schulden vorhanden sind.

Meine Fragen:
Wird der Halbbruder dann automatisch Erbe?
Muss sich der Halbbruder um die Beerdigung kümmern und die Bestattungskosten übernehmen?
Was geschieht, wenn der Halbbruder - falls die Fragen mit ja beantwortet werden -, das Erbe auch ausschlägt?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

25. Juli 2008 | 14:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Für den Halbbruder gilt grundsätzlich die sechswöchige Ausschlagungsfrist.
Da sich der Halbbruder bei Eintritt des Erbfalls im Ausland befand, beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate.
Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der Erblasser verstorben ist und der Halbbruder Kenntnis davon erlangt, dass er gesetzlicher Erbe ist.

Nach Ablauf dieser Frist wäre der Halbbruder Erbe und müsste auch für die Beerdigungskosten aufkommen.

Wenn der Halbbruder selbst ausschlägt, gibt es keine Erben.
Die jeweilige Ordnungsbehörde nimmt zunächst die Bestattung vor, wenn weder Erben noch sog. Totenfürsorgeberechtigte aufzufinden sind. Ob dies in Ihrem Fall gegeben ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
Totenfürsorgeberechtigt wären in jedem Fall aber die Söhne des Erblassers.

Die Ordnungsbehörde kann dann von dem in Deutschland lebenden Sohn den Ersatz der Bestattungskosten verlangen. Dieser wiederum hätte einen Ersatzanspruch gegen den im Ausland lebenden Halbbruder in Höhe der Hälfte der Bestattungskosten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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