Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:
Problematisch ist in diesem Fall, dass Ihnen offensichtlich die Vertragsunterlagen gar nicht mehr vorliegen und dementsprechend nicht beurteilt werden kann, ob der Versicherungsvertrag für einen bestimmten Zeitraum, mit etwaiger Verlängerungsoption oder für unbestimmte Zeit eingegangen wurde. Auch etwaige Kündigungstermine sind daher unbekannt.
Diesbezüglich möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins sowie die Übersendung von Abschriften der abgegebenen Erklärungen verlangen kann. Die Kosten hierfür hat jedoch in aller Regel der Versicherungsnehmer zu tragen.
Da Sie sich in Zahlungsverzug befunden haben bzw. finden, ist der Versicherer im Falle eines Versicherungsfalles grundsätzlich nicht eintrittspflichtig. Er wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn die Verzugsvoraussetzungen gegeben sind. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht insoweit vor, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist setzen kann, wenn er mit der Leistung der Folgeprämie in Verzug ist. Erbringt der Versicherungsnehmer die Prämienzahlung nicht, so wird der Versicherer grundsätzlich nach Ablauf dieser Frist von der Leistung frei.
Mithin wäre es durchaus denkbar gewesen, dass der Versicherer im Falle eines Versicherungsfalles die Eintrittspflicht abgelehnt hätte bzw. ablehnen würde.
Grundsätzlich endet ein Versicherungsvertragsverhältnisses mit Ablauf des Versicherungszeitraums oder durch Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung.
Automatisch dürfte durch den vorliegenden Zahlungsverzug eine Kündigung des Vertragsverhältnisses dementsprechend nicht eingetreten sein. Eine Kündigung eines Vertragsverhältnisses setzt grundsätzlich eine entsprechende Erklärung voraus. Diese scheint in Ihrem Fall jedoch nicht ausgesprochen worden zu sein. Grundsätzlich hätte der Versicherer jedoch im Falle des Zahlungsverzugs, die Möglichkeit gehabt, eine Kündigung auszusprechen.
Die Abwicklung über das Inkassounternehmen dürfte darin begründet sein, dass die vertraglichen Bedingungen zwischen Inkassounternehmen und Versicherer dies entsprechend vorsahen.
Grundsätzlich muss der Versicherer auch nicht mitteilen, wenn sich der Versicherungszeitraum verlängert hat, da sich dies aus den vertraglichen Bedingungen ergibt.
Unter Umständen bestand jedoch eine Verpflichtung des Versicherers die erwähnte Beitragserhöhung mitzuteilen. Wenn der Versicherer die Prämienzahlung aufgrund einer Anpassungsklausel erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes verändert, so hat er dies dem Versicherungsnehmer mitzuteilen. Ebenso hat der Versicherungsnehmer nach Eingang der Mitteilung ein Kündigungsrecht. Ob in Ihrem Fall die Erhöhung der Prämienzahlung auf einem solchen Sachverhalt beruht, vermag ich nicht zu beurteilen.
In jedem Fall sollten Sie den Sachverhalt durch entsprechende Kontaktaufnahme mit dem Versicherer näher erforschen, um dann die weitere Vorgehensweise entsprechend daran auszurichten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts erfolgen.
Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau RA Helmerich,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Ich werde die Antwort auf den Widerspruch abwarten, um dann den Sachverhalt weiter klären zu können.
Zu erwähnen sei jedoch noch, dass die fehlenden Beiträge bis 2005 vom Inkasso berechnet wurden (nach Anfrage - Stand 2007), nun aber von der Versicherung ab 2007 wieder Beitrag gefordert wird. Somit fehlt der Jahresbeitrag 2006. Dies machte auch den Eindruck auf uns, dass sich die Sache "erledigt" hat. Auch fehlt jeglicher Hinweis, wann genau der Beitrag erhöht wurde.
Es wurde letztes Jahr auch kein Versuch von der Versicherungsgesellschaft unternommen, den Jahresbeitrag ab 2007 abzubuchen.
Dies macht mich doch etwas stutzig, da man bestimmt nicht nach Lust und Laune einen Beitrag irgendwann abbuchen kann.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
dies klingt in der Tat etwas merkwürdig. Denkbar wäre, dass die Abbuchung für das Jahr 2006 in Vergessenheit geraten ist, da die Angelegenheit zumindest zeitweilig an das Inkassounternehmen übergeben worden war. Hierfür spricht auch der Umstand, dass auch im vergangenen Jahr offensichtlich keine Abbuchung vorgenommen wurde. Ebenso hätte die fehlende Abbuchung für 2006 spätestens jetzt auffallen müssen.
Dies bedarf jedoch von Ihrer Seite in der weiteren Auseinandersetzung grundsätzlich keiner Erwähnung, da Sie eine Einzugsermächtigung erteilt hatten und Aufforderungs- und/oder Mahnschreiben nicht erhalten haben.
Im Übrigen wünsche ich Ihnen, dass Sie den Sachverhalt kurzfristig geklärt bekommen und sodann überlegen können, wie Sie weiterhin vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin