Guten Abend, ich wurde vor etwa 8 Jahren zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Davon hatte ich 2 Jahre und 4 Monate verbüßt, bin dann aber vor 4 Jahren aus dem offenen Vollzug geflohen.
Mittlerweile halte ich mich im EU Ausland auf, wo ich vor kurzer Zeit einen Personalausweis über das Konsulat beantragt hatte der mir dort auf Grund der ausstehenden Haftstrafe versagt wurde.
Nun möchte ich wissen ob es gesetzlich möglich ist den Personalausweis zu versagen und wie da gesetzlich argumentiert werden könnte.
Denn laut § 6a des Personalausweisgesetzes dürfte mir der Ausweis nur versagt werden, wenn ich grob gesagt Mitglied einer terroristischen Organisation wäre oder belegt schwere Straftaten plane und begehe.
Bei mir trifft aber keiner der gelisteten Gründe für eine Ausweisversagung des Gesetzestextes zu.
Kann man daher rechtliche Schritte einleiten, wenn diese Versagungsentscheidung somit gesetzeswidrig wäre? Wäre es möglich diese Schritte auch aus dem EU Ausland einzuleiten ohne dass ich zurück nach Deutschland reisen müsste, was mit einem Strafantritt verbunden wäre?
PS: Bitte nur Antworten die in dem Bereich versiert sind und über das Fachwissen verfügen.
Danke und freundliche Grüße
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 6a PersAuswG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nummer 2 PassG kann die Ausstellung eines Personalausweises versagt werden, wenn der Antragsteller sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will.
Bei Ihnen ist dieser Tatbestand bereits eingetreten, da Sie sich nach Ihren eigenen Angaben einer derartigen Strafvollstreckung offensichtlich bereits entzogen haben.
Damit ist auch die Versagung der Ausstellung eines Personalausweises rechtmäßig und ein rechtliches Vorgehen hiergegen nicht zu empfehlen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft ausreichend weitergeholfen zu haben.
Herzlichst
RA Hetényi
Rückfrage vom Fragesteller3. September 2024 | 09:22
Der § 7 Abs. 1 Nummer 2 PassG bezieht sich auf die Versagung des Passes, nicht des Personalausweises.
Die einzigen Absätze des PassGesetzes die herangezogen werden können laut Personalausweisgesetz sind § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 "kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes versagt werden"
Daher würde ich Sie wirklich bitten, wenn Sie in diesem Bereich vielleicht nicht sehr stark versiert sind vielleicht einem anderen Anwalt die Chance zu geben sich der Frage zu widmen.
Eine fachmännische Antwort ist hier nämlich von existenzieller Wichtigkeit für mich.
Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt3. September 2024 | 12:56
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte lesen Sie die Normenkette noch mal aufmerksam. § 6a PersAuswG verweist auf § 7 Abs. 1 Nummer 2 PassG.
Es verbleibt sodann bei meiner Antwort.
ich hoffe, Ihnen Ihre Anfrage nun zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu können.