Kindesunterhalt pfänden für die Zeit vor dem Unterhaltstitel?

18. August 2024 13:09 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Kann ich nicht gezahlten Kindesunterhalt von 2014-2019 noch Pfänden. wenn der Unterhaltstitel erst ab 2019 gilt?

Kann ich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erweitern lassen, wenn ich Kenntnis von einer neuen Bankverbindung habe?

18. August 2024 | 14:47

Antwort

von


(1253)
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Tag,

wenn der Unterhaltstitel erst ab 2019 gilt, können Sie grundsätzlich keinen Unterhalt für Zeiträume vor 2019 direkt pfänden. Ein Unterhaltstitel legt fest, dass und in welcher Höhe der Unterhalt ab dem Zeitpunkt der Titelerstellung geschuldet wird. Für rückständigen Unterhalt aus den Jahren 2014 bis 2019 wäre ein separater Titel erforderlich, der diesen Zeitraum abdeckt.

Möglichkeiten zur Geltendmachung rückständigen Unterhalts

Sie können versuchen, für die rückständigen Unterhaltsansprüche einen separaten Unterhaltstitel zu erwirken. Dies kann durch eine Klage vor dem Familiengericht erfolgen, bei der Sie den Unterhalt für die zurückliegenden Jahre geltend machen.
Verjährung beachten: Es ist wichtig zu beachten, dass Unterhaltsansprüche einer Verjährungsfrist unterliegen. Unterhaltsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass Unterhaltsansprüche für die Jahre 2014 bis 2016 bereits verjährt sein könnten. Für Ansprüche aus den Jahren 2017 bis 2019 könnten aber noch Möglichkeiten bestehen, diese durchzusetzen.

Erweiterung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses:
Wenn Sie Kenntnis von einer neuen Bankverbindung des Schuldners haben, können Sie den bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erweitern lassen. Sie müssen hierfür beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erweiterung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen. In diesem Antrag geben Sie die neue Bankverbindung des Schuldners an.
Nachweise beifügen: Fügen Sie dem Antrag Beweise bei, die die Existenz der neuen Bankverbindung belegen, beispielsweise Kontoauszüge oder andere schriftliche Nachweise.
Das Gericht prüft den Antrag und erlässt gegebenenfalls einen erweiterten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die neue Bankverbindung des Schuldners berücksichtigt.

Viele Grüße


ANTWORT VON

(1253)

Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Ausländerrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER