Guten Morgen,
nach erster Einschätzung, und ohne den gesamten Vertragsinhalt zu kennen, ist es möglich, dass der vorgesehene Verzicht wirksam ist. Der BGH hat zu dieser Frage in seiner Entscheidung, BGH, Urteil vom 19.01.2011 - IV ZR 7/10 Stellung bezogen und einen Verzicht unter bestimmten Umständen für wirksam erklärt.
Sofern diese Kriterien erfüllt sind, dürfte die Unterzeichnung keine Auswirkungen auf den Leistungsbezug haben.
Zu empfehlen ist allerdings, vor Unterzeichnung Kontakt mit dem Leistungsträger aufzunehmen, deren Stellungnahme einzuholen und/oder den Vertrag in seiner Gesamtheit, gegen ein angemessenen Honorar prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
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Hallo Herr Otto,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Dass der Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht grundsätzlich sittenwidrig ist und mein Sohn daher rechtswirksam auf seinen Pflichtteil verzichten könnte, hatte bereits der Notar festgestellt. Das hatte ich im Text oben angedeutet und war nicht Teil der Frage.
Meine Frage bezog sich ausschließlich darauf, welche Auswirkungen der Vertrag auf den Leistungsbezug hätte. Ihre Antwort ist, abgesehen von der Empfehlung, das richtig prüfen zu lassen, für mich wenig hilfreich:
„Sofern diese Kriterien erfüllt sind, dürfte die Unterzeichnung keine Auswirkungen auf den Leistungsbezug haben."
Die Bewertung der Rechtslage anhand o.g. Infos fehlt leider. Auch ist die Formulierung "dürfte" reichlich vorsichtig und wirkt wenig verbindlich. Ziel der Frage war ja, diese Unsicherheit zu reduzieren.
Ich kann verstehen, dass meine Frage komplex zu beantworten ist und es daher vielleicht eines höheren Honorars bedarf. Dafür gibt es ja die Funktion „Erhöhung des Einsatzes empfehlen". Aber dass Sie die Frage annehmen und dann so knapp beantworten, lässt mich recht ratlos zurück.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie meine Frage, z.B. nach dem Schema unten, verlässlich beantworten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
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Konkret sehr hilfreich wären zB eine:
- Auflistung der Kriterien aus dem BGH Urteil
- Prüfung, ob diese nach den vorliegenden Informationen vorliegen
- Bewertung der Auswirkungen auf den Leistungsbezug
Der Notar war sich nicht sicher, ob es sich bei so einem Vertrag um eine sozialrechtliche Obliegenheitsverletzung handeln könnte oder aus anderen Gründen eine Kürzung in Betracht käme. Das ist keine Erweiterung der Frage, sondern lediglich eine Zusatz-Info, die Ihnen vielleicht bei der Beantwortung der Ausgangsfrage helfen könnte.
Guten Abend,
die von Ihnen gewünschte umfassende Prüfung der Rechtslage hin zu einer belastbaren Stellungnahme kann zu dem von Ihnen gebotenen Preis nicht geleistet werden.
Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen