Auswirkung eines Pflichtteilverzichts auf Sozialhilfeleistungen

| 16. August 2024 21:06 |
Preis: 37,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund einer körperlichen Behinderung bezieht mein Sohn:
- Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII
- Eingliederungshilfe: Leistungen zur sozialen Teilhabe nach dem SGB IX – Assistenz als Persönliches Budget
- Pflegeleistungen (Pflegegrad 2)

Laut Notar könnte er wirksam auf seinen Pflichtteil verzichten. Unklar blieb: Welche Auswirkungen hätte das Unterzeichnen eines Pflichtteilverzichtsvertrages (Entwurf s.u.) auf den Bezug oben genannter Sozialleistungen?

Mit freundlichen Grüßen

____________
Formulierungsvorschlag des Notars:
Herr A verzichtet hiermit gegenüber Herrn B auf seine gesetzlichen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche eingeschränkt in der Weise, dass bei einer eventuellen Pflichtteilsberechnung der heutige Vertragsgegenstand unberücksichtigt bleibt.

Der vorstehende Verzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmliche der Verzichtenden. Der Veräußerer nimmt die vorstehende Verzichtserklärung an.

18. August 2024 | 02:08

Antwort

von


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Guten Morgen,

nach erster Einschätzung, und ohne den gesamten Vertragsinhalt zu kennen, ist es möglich, dass der vorgesehene Verzicht wirksam ist. Der BGH hat zu dieser Frage in seiner Entscheidung, BGH, Urteil vom 19.01.2011 - IV ZR 7/10 Stellung bezogen und einen Verzicht unter bestimmten Umständen für wirksam erklärt.

Sofern diese Kriterien erfüllt sind, dürfte die Unterzeichnung keine Auswirkungen auf den Leistungsbezug haben.

Zu empfehlen ist allerdings, vor Unterzeichnung Kontakt mit dem Leistungsträger aufzunehmen, deren Stellungnahme einzuholen und/oder den Vertrag in seiner Gesamtheit, gegen ein angemessenen Honorar prüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 18. August 2024 | 18:23

Hallo Herr Otto,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Dass der Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht grundsätzlich sittenwidrig ist und mein Sohn daher rechtswirksam auf seinen Pflichtteil verzichten könnte, hatte bereits der Notar festgestellt. Das hatte ich im Text oben angedeutet und war nicht Teil der Frage.

Meine Frage bezog sich ausschließlich darauf, welche Auswirkungen der Vertrag auf den Leistungsbezug hätte. Ihre Antwort ist, abgesehen von der Empfehlung, das richtig prüfen zu lassen, für mich wenig hilfreich:

„Sofern diese Kriterien erfüllt sind, dürfte die Unterzeichnung keine Auswirkungen auf den Leistungsbezug haben."

Die Bewertung der Rechtslage anhand o.g. Infos fehlt leider. Auch ist die Formulierung "dürfte" reichlich vorsichtig und wirkt wenig verbindlich. Ziel der Frage war ja, diese Unsicherheit zu reduzieren.

Ich kann verstehen, dass meine Frage komplex zu beantworten ist und es daher vielleicht eines höheren Honorars bedarf. Dafür gibt es ja die Funktion „Erhöhung des Einsatzes empfehlen". Aber dass Sie die Frage annehmen und dann so knapp beantworten, lässt mich recht ratlos zurück.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie meine Frage, z.B. nach dem Schema unten, verlässlich beantworten könnten.

Mit freundlichen Grüßen

_____
Konkret sehr hilfreich wären zB eine:
- Auflistung der Kriterien aus dem BGH Urteil
- Prüfung, ob diese nach den vorliegenden Informationen vorliegen
- Bewertung der Auswirkungen auf den Leistungsbezug

Der Notar war sich nicht sicher, ob es sich bei so einem Vertrag um eine sozialrechtliche Obliegenheitsverletzung handeln könnte oder aus anderen Gründen eine Kürzung in Betracht käme. Das ist keine Erweiterung der Frage, sondern lediglich eine Zusatz-Info, die Ihnen vielleicht bei der Beantwortung der Ausgangsfrage helfen könnte.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. August 2024 | 19:16

Guten Abend,
die von Ihnen gewünschte umfassende Prüfung der Rechtslage hin zu einer belastbaren Stellungnahme kann zu dem von Ihnen gebotenen Preis nicht geleistet werden.
Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 18. August 2024 | 22:28

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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Guten Abend,
leider war Ihre Antwort kurz, unverständlich und nicht hilfreich. Hätte ich den rechtlichen Sachverstand, den Ihre Antwort voraussetzt, hätte ich die Frage nicht gestellt. Als Laie bin ich durch Ihre Antwort kein Stückchen schlauer.

Dass meine Ausgangsfrage eine "umfassende Prüfung der Rechtslage" erfordert, war mMn. von Anfang an klar ersichtlich. Wenn dies "zu dem [...] gebotenen Preis nicht geleistet" werden kann, sollten Sie die Frage nicht annehmen und stattdessen die Funktion "Erhöhung des Einsatzes empfehlen" nutzen.

Falls möglich, würde ich Sie bitten, Ihre Antwort zurück zu nehmen und die Frage wieder zu öffnen. Dann könnte sie ein anderer Anwalt vernünftig beantworten - ggf. auch gegen ein höheren Einsatz.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 18. August 2024
2/5,0

Guten Abend,
leider war Ihre Antwort kurz, unverständlich und nicht hilfreich. Hätte ich den rechtlichen Sachverstand, den Ihre Antwort voraussetzt, hätte ich die Frage nicht gestellt. Als Laie bin ich durch Ihre Antwort kein Stückchen schlauer.

Dass meine Ausgangsfrage eine "umfassende Prüfung der Rechtslage" erfordert, war mMn. von Anfang an klar ersichtlich. Wenn dies "zu dem [...] gebotenen Preis nicht geleistet" werden kann, sollten Sie die Frage nicht annehmen und stattdessen die Funktion "Erhöhung des Einsatzes empfehlen" nutzen.

Falls möglich, würde ich Sie bitten, Ihre Antwort zurück zu nehmen und die Frage wieder zu öffnen. Dann könnte sie ein anderer Anwalt vernünftig beantworten - ggf. auch gegen ein höheren Einsatz.


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