Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
Grundsätzlich ist es so, dass gem. § 912 BGB
der Nachbar ein Überbau zu dulden hat, wen der Überbau durch den Eigentümer weder „vorsätzlich noch grob fahrlässig“ erfolgte. Ferner ist für die Duldung erforderlich, dass es sich um ein Gebäude iSd § 912 BGB
handelt. Unter einem Gebäude iSd § 912 BGB
versteht man ein Bauwerk, das durch räumliche Einflüsse gegen äußere Einflüsse Schutz gewährt und Eintritt von Menschen gestattet (Heinrichs, in: Palandt § 912 BGB BGB
Kommentar Rn. 4). Keine Gebäude stellen Zäune und Mauern da.
Im vorliegenden Fall teilen Sie mit, dass es sich um eine Grenzmauer handelt, welche ca. 12 m lang ist. Folglich ergibt sich ihrerseits keine Duldungspflicht aus § 912 BGB
.
Dies hat zur Folge, dass Ihnen grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch des Überbaus gem. § 1004 BGB
auf Kosten des Überbauers (Nachbar) und Herausgabe der überbauten Fläche zusteht.
Bei dieser Gelegenheit möchte ich Sie darauf hinweisen, dass der Anspruch „verwirkbar“ ist. Das bedeutet für Sie nichts anderes, dass möglicherweise aufgrund langjähriger Duldung (z.B. „Jahrzehnte langer Duldung“) des Überbaus der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen sein könnte.
Ebenfalls ist es in einigen Ausnahmefällen möglich, dass der Beseitigungsanspruch aus Gründen des sogenannten „nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ ausgeschlossen ist. Denn es besteht zwischen Nachbarn ein besonderes „Rücksichtnahmegebot“. D.h. man ist verpflichtet auf Belange des Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Diese unterliegen einer Einzelfallprüfung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine erste Prüfung des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes ergibt, dass Ihnen ein Beseitigungsanspruch ggü. ihrem Nachbarn zusteht.
Dieser könnte aus Gründen der „Verwirkung bzw. des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ ausgeschlossen sein.
Sie sollten zeitnah einen Anwalt ihres Vertrauens aufsuchen und sich umfassend beraten lassen, was mit weiteren Kosten verbunden ist. Insbesondere ist dabei die Frage zu prüfen, wie lange die Grenzmauer schon steht und seit wann (Datum/Jahr) der Überbau ggf. durch ihren Vorgänger geduldet wurde. Denn diese Zeitspanne spielt für die Frage der Verwirkung eine wesentliche Rolle und kann im Forum nicht abschließend geklärt werden.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
D. Preiß LL.M.Eur
Grenzmauer - Nachbar BGB 167
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Baurecht, Architektenrecht
Im Jahr 2003 habe ich ein Grundstück erworben, auf dem ein Haus und eine Garage gestanden sind.
Ich möchte nun ein neues Haus und Garage auf das Grundstück bauen und habe daher das alte Haus und Garage abgebrochen.
Es wurde von mir nun festgestellt, dass die anliegende Mauer vom Nachbarn ca. 1 m auf meinem Grundstück steht. Ca. handelt es sich bei der überbauten Fläche um 15 m². Die Mauer ist ca. 12 m lang.
Kann ich von meinem Nachbarn verlangen, dass er seine Mauer abreisst und die Grenzmauer neu aufbaut???
Oder muss ich mich mit der Hälfte an den Kosten beteiligen?
Bzw. hat der Nachbar ein Recht die Mauer stehen zu lassen ?
Dazu kommt, dass es sich beim Grundstück vom Nachbarn um eine Hanglage handelt. Unter dem Hang vom Nachbarn ist mein Grundstück. Wie sieht es rechtlich aus ???
Nachbar Nachbar Kosten BGB Grenzmauer
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