Ich bin Hauptnutzer eines Kraftfahrzeugs, dieses ist über meine die Schwester meiner Lebenspartnerin angemeldet.
Heute hat Sie Post von der Polizei Düsseldorf erhalten, einen Zeugenfragebogen.
„Es besteht gegen eine bislang unbekannte Person mit dem auf Sie zugelassenen Fahrzeug Verkehrsstraftaten begangen zu haben."
Sie hat nun sehr „deutsch" den Zeugenfragebogen ordnungsgemäß ausgefüllt und mich als Hauptnutzer angegeben.
Ich habe zeitgleich mal meinen Arbeitsterminkalender geprüft, weil ich mich adhoc nicht an den besagten Tag vor einigen Wochen erinnern konnte.
Ergebnis meiner Recherche nach besten Gewissen: Ich hatte einen Bürotag in Köln und bis kurz vor der Tatzeit einen Kundentermin, sodass es mir schier unmöglich gewesen wäre in 32 Minuten zum Tatort (andere Stadt) zu gelangen.
Das Fahrzeug wird immer mal wieder auch von Freunden von mir genutzt, da alle Fahrer entsprechend versichert sind.
Wenn ich jetzt Post erhalte, soll/ muss ich die möglichen Fahrer benennen?
Was passiert wenn ich mich weigere bzw. nicht an den/ die Fahrer erinnern kann?
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Was das beste Vorgehen ist, richtet sich danach, ob und was für ein Schreiben Sie erhalten, ob es sich um einen Zeugenfragebogen oder um eine Beschuldigtenanhörung handelt.
Zunächst heißt es abwarten.
Als Beschuldigter müssen Sie gar nicht reagieren und sollten das zunächst auch nicht.
Als Zeuge müssen Sie vor Gericht wahrheitsgemäß aussagen, wenn nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
Es kommt aber auch in Betracht, anzugeben, sich nicht zu erinnern.
Das weitere Vorgehen muss anhand der konkreten Umstände in Kenntnis des Schreibens entschieden werden.
Also Zeuge müssen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben machen, außer die Polizei lädt Sie im Auftrag der Staatsanwalt.
Dann wären Sie verpflichtet den Fahrer zu benennen.
"Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt." (§ 163 Abs. 3 S. 1 StPO)