Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Es wurde zwischen Ihnen und dem Kunden kein verbindliches Angebot mit Festpreis vereinbart, sondern lediglich ein unverbindlicher Kostenvoranschlag erstellt. Dies ergibt sich daraus, dass Sie in Ihrem Kostenvoranschlag explizit darauf hingewiesen haben, dass der Preis bei mehr oder weniger Arbeitsstunden angepasst wird.
Bei einem Kostenvoranschlag ist nach der Rechtsprechung eine Überschreitung von 15-20 % gegenüber dem veranschlagten Preis zulässig, ohne dass es einer gesonderten Anzeige an den Kunden bedarf. Sie haben die veranschlagten 16 Stunden um ca. 30 % auf 21 Stunden überschritten. Aus Kulanz haben Sie dem Kunden aber bereits einen um 20% reduzierten Preis von 724 € in Rechnung gestellt und sind ihm damit schon entgegengekommen.
2.
Der Widerspruch des Kunden gegen die Rechnung per E-Mail ist grundsätzlich wirksam, auch wenn er nicht näher begründet wurde.
Allerdings ändert dies nichts daran, dass die von Ihnen gestellte Rechnung in Höhe von 724 € m.E. der Rechtslage entspricht, da Sie sich mit 20 % Überschreitung im zulässigen Rahmen bewegen.
3.
Mein Rat wäre daher, dem Kunden nochmals schriftlich mitzuteilen, dass Sie bereits aus Kulanz den Rechnungsbetrag um 20% reduziert haben, obwohl dies bei einem Kostenvoranschlag nicht erforderlich gewesen wäre.
Bestehen Sie höflich aber bestimmt auf der Zahlung der gestellten Rechnung über 724 € bis zu einem von Ihnen zu setzenden Datum. Zahlt der Kunde dann immer noch nicht, müssten Sie den Betrag gerichtlich geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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