Anwaltskosten zu korrekt?

18. Juli 2024 15:17 |
Preis: 30,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben ein Einfamilienhaus in Thüringen, dass an einer öffentlichen Straße liegt. Diese öffentliche Straße hat einen öffentlichen Abzweig (quasi einen Bogen oder ein C) an dem zwei Häuser liegen. Unser Haus und das des Nachbarn. Der Nachbar hat nun angestrebt das C zu kaufen und die Straße zu entwidmen. Die Stadt hat bei uns angefragt, ob wir dem zustimmen.
Wir wollten uns daraufhin rechtlich beraten lassen. Der Rechtsanwalt tätigte lediglich eine Anfrage bei der Stadt, woraufhin die Stadt sofort annahm, dass wir der Entwidmung nicht zustimmen. Die Entwidmung hatte sich damit erledigt. Eine weitere Zusammenarbeit war nicht nötig.

Der Rechtsanwalt berechnet für diese Angelegenheit 500€ netto oder 618€ brutto. (Pauschale Vergütung gem. §34 Abs. 1 S. 2 RVG und Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG)
Wir empfinden es als extrem hoch. Und fragen uns, ob dieser Preis gerechtfertigt ist.
Eine unterschriebene Vollmacht und eine Kostennotenvereinbarung gibt es nicht. Die gesamte Kommunikation erfolgte entweder per Telefon oder E-Mail. Es hat nie keine Preisabsprache stattgefunden.
Es geht nicht darum, ihn nicht zu bezahlen, aber wir empfinden den Preis für maximal 1h Arbeit als nicht gerechtfertigt.

18. Juli 2024 | 16:05

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Frage nach den gerechtfertigten Kosten wie folgt beantworten.

1.
Es kommt hier ganz entscheidend darauf an, was sie vereinbart haben.

Ergibt sich aus der Kommunikation, dass der Anwalt die Stadt anschreiben soll, so haben Sie eine außergerichtliche Vertretung gewünscht und der Anwalt darf nach Streitwert (unabhängig vom tatsächlichen Aufwand) abrechnen.

Gemäß Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts (Nr. 43.3.) beträgt der Streitwert bei der straßenrechtlichen Widmung "mindestens 7.500 €. Rechnete der Anwalt eine 1,3 (Regel) Geschäftsgebühr ab (gemäß Nr. 2300 VV RVG), betrügen die Kosten 800,39 €.

Die Kosten scheinen daher in Ordnung zu sein, weil Sie unterhalb der gesetzlichen Kosten liegen.

Zu einem anderen Ergebnis kommt man nur, wenn der Anwalt, eine geringe Gebühr (z.B. 0,5) hätte ansetzen müssen, beispielsweise bei einer besonders einfachen Angelegenheit. Dann betrügen die Kosten nur 322,49 €.

2.
Wenn nur eine Beratung (also keine Tätigkeit nach außen gegenüber der Stadt) gewollt und vereinbart war, darf der Anwalt zwar nach dem üblichen Stundensatz abrechnen, maximal aber 297,50 €.

3.
Da Sie aber mitteilen, dass alles nur telefonisch und per Mail (also als Fernabsatzgeschäft) ablief, käme auch noch ein Widerruf der Beauftragung des Anwalt in Betracht und Sie müssten, wenn Sie nicht über das Widerrufsrecht und dessen vorzeitiges Erlöschen belehrt wurden, gar nichts bezahlen. Das ist schlecht für den Anwalt, aber Dank Verbraucherschutz geltende Rechtslage. Um dies einschätzen zu können, müssten aber mehr Fakten bekannt sein.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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