Sehr geehrte Ratsuchende,
so eine Klausel dürfte nach $§ 1109 ABGB dann unwirksam sei, es sei denn, Sie hätten einen finanziellen Ausgleich für den unrenovierten Zustand bei Übergabe vom Vermieter erhalten (z.B. Teilmieterlass).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
8. Juli 2024
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17:13
Antwort
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