Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
- Es besteht ein Mangel an der Mietsache aufgrund des Wasserschadens. Der Vermieter ist verpflichtet, diesen Mangel zu beseitigen und die Wohnung fachgerecht trocknen zu lassen.
- Wenn zwei Fachfirmen übereinstimmend der Meinung sind, dass für eine ordnungsgemäße Trocknung die Fliesen entfernt werden müssen, spricht viel dafür, dass dies tatsächlich erforderlich ist. Eine Trocknung ohne Fliesenentfernung könnte unzureichend sein.
- Sie sollten der Hausverwaltung daher umgehend schriftlich mitteilen, dass Sie mit einer Trocknung ohne vorherige Entfernung der Fliesen nicht einverstanden sind. Begründen Sie dies mit den übereinstimmenden Aussagen der Fachfirmen. Fordern Sie die fachgerechte Trocknung mit Fliesenentfernung. Setzen Sie dafür eine kurze Frist.
- Sollte die Hausverwaltung die Trocknung dennoch ohne Fliesenentfernung durchführen lassen, dokumentieren Sie den Zustand genau. Beauftragen Sie ggf. selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung, ob die Trocknung so fachgerecht ist.
- Entstehen durch eine unsachgemäße Trocknung weitere Schäden, können Sie die Hausverwaltung dafür haftbar machen. Die Kosten für eine dann nötige Mangelbeseitigung müsste die Hausverwaltung tragen.
- Bis der Mangel vollständig beseitigt ist, steht Ihrer Mieterin ein Recht zur Mietminderung zu. Auch für einen etwaigen Nutzungsausfall während der Trocknung kann sie Schadensersatz verlangen.
Wichtig ist jetzt schnelles und konsequentes Handeln Ihrerseits. Widersprechen Sie der geplanten Trocknung ohne Fliesenentfernung. Dokumentieren Sie alles genau für den Fall späterer Streitigkeiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Danke, hilft mir leider alles nicht weiter,... habe dies alles schon gemacht, natrlülich bekommt die Mieterin eine Mietminderumng, das zahlt ja die Versicherung.
natürlich habe ich der HV schriftlich mitgeteilt, die Trocknung ohne die Entfermnung der Fliesen nicht zu beauftragen, sie tat es ja trotzdem.
Ihr Antwort ist leider für mich nicht belastbar.
mfg
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Meine Antwort ergänze ich gerne noch wie folgt:
- Sie haben als Vermieter bereits alles rechtlich Notwendige unternommen, indem Sie der Hausverwaltung schriftlich mitgeteilt haben, dass Sie mit einer Trocknung ohne vorherige Entfernung der Fliesen nicht einverstanden sind. Dies haben Sie mit den übereinstimmenden Aussagen der Fachfirmen begründet.
- Wenn die Hausverwaltung die Trocknung nun dennoch ohne Fliesenentfernung durchführen lässt, obwohl Sie dem widersprochen haben, handelt sie auf eigenes Risiko. Entstehen dadurch weitere Schäden oder ist die Trocknung unzureichend, muss die Hausverwaltung dafür einstehen.
- Wichtig ist jetzt, dass Sie den Zustand und Trocknungsverlauf genau dokumentieren, am besten mit Fotos, Zeugen und ggf. Sachverständigengutachten. Nur so können Sie später nachweisen, dass die Trocknung unsachgemäß war, falls es zu Folgeschäden oder Streitigkeiten kommt.
- Rechtlich können Sie die von der Hausverwaltung beauftragte Trocknung nicht verbieten, da die Hausverwaltung für die Schadensbeseitigung zuständig ist. Sie haben aber alles getan, um sie auf die Risiken hinzuweisen und Ihre Bedenken mitzuteilen.
- Bleiben Sie konsequent dabei, eine fachgerechte Trocknung mit Fliesenentfernung zu fordern. Drängen Sie weiter darauf, notfalls auch gerichtlich. Die bisherige Korrespondenz sollten Sie gut aufbewahren.
Letztlich bleibt Ihnen nichts anderes übrig als abzuwarten, zu dokumentieren und notfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn sich Ihre Bedenken als berechtigt erweisen. Eine Möglichkeit, die Trocknung aktiv zu stoppen, haben Sie nicht, da die Zuständigkeit bei der Hausverwaltung liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt