Diebstahl geringwertiger Sachen. Festellungskosten = Einstellung des Verfahren?

| 16. Mai 2024 23:03 |
Preis: 45,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

der Tathergang lässt sich wie folgt beschreiben:
Beim einkaufen mit Kinderwagen wurde ein Artikel (Kosmetik 2€) im Korb des Kinderwagen übersehen und nicht bezahlt. Bei der Kontrolle durch den Ladendetektiv wurde dies entsprechend festgestellt. Der Artikel wurde übersehen und es bestand keine Absicht eines Diebstahl, da alle anderen Artikel bezahlt wurden. Im Geschäft wurden nur die Personalien aufgenommen, es wurde kein Formular unterzeichnet oder Geld bezahlt. Der Artikel wurde einbehalten und es gab eine mündliche Verwarnung mit Androhung von Hausverbot bei weiteren Vorfällen.

Aufgrund des Warenwertes handelt es sich wahrscheinlich um eine geringwertige Sache im Sinne des § 248a StGB. Ausgehend davon, das der Artikel verborgen war und nicht bezahlt wurde, bleibt es ein "Diebstahl" - dessen bin ich mir bereits bewusst, auch wenn es keine Absicht war.

Ich habe nun folgendes Schreiben einer Anwältin erhalten, die das Geschäft vertritt und folgende Forderung aufstellt. Weitere Schreiben, z.B., Anhörungsbogen von der Polizei habe ich bis jetzt nicht erhalten.

# Vorfall: Ladendiebstahl/Vermögensdelikt (Pos 1: Feststellungskosten 100€ / Pos 2: Gebühren 52€)
# Zahlungsziel ist der 28.05., ansonsten wird eine zivilrechtliche Klage beim Amtsgericht erhoben

Frage:
1) Ist mit mit der Zahlung der Feststellungskosten der komplette Fall für die Anwältin und den Mandanten abgeschlossen?
2) Immer wieder taucht der Begriff "Verfahren Staatsanwaltschaft" auf - kann ein Verzicht im Zuge der Zahlung eingefordert werden oder wird immer ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet?
3) Sind die Feststellungskosten mit der "Fangprämie" zu vergleichen, wenn ja - steht dies dann überhaupt im Verhältnis zum Warenwert von 2€ und ist damit unangemessen?

Vielen Dank und Beste Grüße

16. Mai 2024 | 23:37

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Feststellungskosten und Gebühren

Die von der Anwältin des Geschäfts geforderten Feststellungskosten in Höhe von 100 € und Gebühren von 52 € sind als sogenannte "Fangprämie" zu verstehen.

Grundsätzlich kann ein Geschäft bei Ladendiebstählen eine angemessene Fangprämie als Aufwandsersatz verlangen. Allerdings muss die Höhe in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Bei einem Warenwert von nur 2 € könnten die geforderten 100 € Feststellungskosten nicht angemessen sein. Die Rechtsprechung ist hier unterschiedlich. Auch mit Rücksicht auf die Inflation, könnte die Fangprämie in Höhe von 100€ jedoch noch als vertretbar angesehen werden.

Jedenfalls besteht ein gewisses Risiko, dass Sie einen zivilrechtlichen Prozess diesbezüglich verlieren könnten, da Gerichte hinsichtlich der Höhe unterschiedlich entscheiden.

Gerade mit Rücksicht auf die Prozesskosten empfiehlt sich meines Erachtens nach hier keine gerichtliche Klärung. Sie könnten allerdings mit der Anwältin Kontakt aufnehmen, die Umstände darlegen und hier argumentieren, dass es sich um einen Bagatellfall handelt und versuche die Höhe zu reduzieren.

Die zusätzlich geforderten Gebühren von 52 € müssen Sie dem Grunde nach nicht zahlen.

2. Strafverfahren

Mit Zahlung einer Fangprämie ist die Sache zivilrechtlich erledigt. Auf ein mögliches Strafverfahren hat dies jedoch keinen Einfluss.

Da es sich um einen Diebstahl einer geringwertigen Sache handelt (§ 248a StGB), wird ein Ermittlungsverfahren nur auf Strafantrag des Geschäfts eingeleitet.

Ob ein solcher Antrag gestellt wurde, lässt sich Ihrem Schreiben nicht entnehmen.

Sollten Sie einen Anhörungsbogen von der Polizei oder einen Strafbefehl erhalten, müssen Sie damit rechnen, dass ein Strafverfahren läuft. In diesem Fall rate ich dringend, einen Strafverteidiger zu beauftragen.

Dieser kann Akteneinsicht beantragen und Sie beraten, ob z. B. ein Geständnis sinnvoll ist.

Da Sie den Diebstahl nicht vorsätzlich begangen haben, stehen die Chancen gut, dass das Verfahren eingestellt wird. Ansonsten droht eine geringe Geldstrafe.

3. Fangprämie und Warenwert

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage geben. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Insbesondere wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird, unterstütze ich Sie selbstverständlich.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 20. Mai 2024 | 21:07

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. Mai 2024
4,8/5,0

ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht