Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich zur Sache einzulassen, so dass Sie auch einer Vorladung durch die Polizei keine Folge leisten müssen.
Verpflichtet sind Sie lediglich zur Angabe Ihrer Personalien.
Grundsätzlich es ist zunächst einmal empfehlenswert keine Einlassung zur Sache abzugeben, ohne Einsicht in die Ermittlungsakte genommen zu haben.
Akteneinsicht kann jedoch nur ein Anwalt für Sie beantragen.
Wenn Sie eine Verfahrenseinstellung erwirken möchten, sollten Sie einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Zwingend ist dies aber nicht.
Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall bitte ich um Kontaktaufnahme unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth