Ob ein Strafverfahren mit HV-Termin eröffnet wird, ist leider regional sehr unterschiedlich und auch von Richter zu Richter anders.
In Ihrem Fall wären alle Wege vorstellbar gewesen; den Eröffnungsbeschluss kriegen Sie aber leider nur noch schwer aus der Welt.
Wenn Sie jedoch nicht vorbestraft sind- insb. nicht einschlägig - haben Sie als "Ersttäter" keine besonders hohe Strafe zu erwarten, sicherlich nicht mehr als 45 Tagessätze, in der Regel zw. 10 und 30.
Die Zuziehung eines Anwaltes ist kaum erforderlich, kann im Einzelfall aber dennoch vorteilhaft sein. Dabei kommt es auf die Gesamtumstände an, und auch, wie Sie sich vor Gericht präsentieren - der Eindruck zählt auch! Dennoch müssen Sie bei der Bestellung eines Anwaltes mit KOsten rechnen, die höher ausfallen werden als die Strafe selber. Daher würde ich in diesem Fall darauf verzichten.
Bei Fragen oder in der Vorbereitung zu dem Termin selbst können Sie mich gerne nochmals kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen