Sehr geehrter Ratsuchender,
eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrages ist in der Regel nicht möglich.
Ist eine Befristung der Mietzeit vereinbart worden, ist diese einzuhalten, liegt eine Befristung nicht vor, kann nur mit den in dem Gewerbevertrag genannten Fristen gekündigt werden. Daher sollte dazu der Vertrag genau geprüft werden, auch zu der Frage, ob eine möglicherweise vereinbarte Befristung wirksam ist.
Die Tatsache, dass der Standort nur Verluste macht und sogar die Gesamtexistenz bedroht ist, rechtfertigt auch dann keine andere Betrachtungsweise, da dieses unternehmerische Risiko allein in Ihren Bereich fällt und kein Kündigungsgrund darstellt.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn in dem Vertrag Zusicherungen in Hinblick auf einen gewissen Umsatz oder sonstige Zusicherungen gemacht worden sind, was aber dann einer genaueren Prüfung bedarf.
Diese Prüfung kann auch deshalb ratsam sein, da viele Vermieter Vertragsformulare benutzen, dieses dann als allgemeine Geschäftsbedingungen gewertet werden kann und dann hier vielleicht Klauseln zur Laufzeit bzw. Kündigung unwirksam sein könnten.
Auch die vielleicht von Ihnen angedachte Möglichkeit, den Vermieter durch Einstellung der Zahlungen zur Abgabeeklärung einer fristlosen Kündigung zu bringen, ist letztlich nicht ratsam, da es zum einen diese kündigung gar nicht aussprechen muss und zum anderen er dann Schadensersatz verlangen könnte.
Ergibt eine dringend angeratene Vertragsprüfung keine Anhaltspunkte, bleibt nur noch die Möglichkeit der Vertragsaufhebung, die aber im Einvernehmen mit dem Vermieter erfolgen muss.
Dieser wird sicherlich keine Interesse daran haben können, die Existenz zu vernichten, da dann auch die Zahlungen für die anderen Standorte ( wenn es der gleiche Vermieter ist ) auch gefährdet ist, so dass ein offenes Gespräch mit gewissen Zugeständnisses Ihrerseits dann die beste Lösung ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
26. Juni 2008
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16:17
Antwort
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