Kinder in Deutschland abmelden

| 29. April 2024 20:04 |
Preis: 70,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo allerseits,
folgendes Szenario:
- Ich wohne aktuell, seit 1 Monat, mit meinen beiden Kindern, 4 und 6 Jahre alt, in Deutschland. Dort bin ich auch gemeldet seit 1 Monat gemeldet.
- Die Kindesmutter, deutsche Bürgerin, war ursprünglich - vor 1 Jahr - mit den Kindern nach Thailand gezogen. Jedoch sind die Kinder (siehe oben) seit 1 Monat nun bei mir in Deutschland gemeldet. Kindesmutter wohnt aktuell weiter in Thailand.
- Die Kindesmutter wird perspektivisch im Juli diesen Jahres, bevor die Schule für den Grossen anfängt, nach Dänemark ziehen. Beide Kinder werden auch dort hinziehen (beide Kinder haben ebenfalls die dänische Nationalität).

Ich bin mir dessen bewusst, dass Minderjährige Kinder immer mit einem Elternteil, und nicht alleine umziehen/abgemeldet werden dürfen, und daher meine Frage:
Kann ich, in Deutschland wohnend, die Kinder für die Kindesmutter in Deutschland abmelden (natürlich mit Vollmacht). Somit würde sich die Kindesmutter einen Behördengang sparen.
(Wenn nötig, kann ich zB den Mietvertrag in Dänemark der Kindesmutter herzeigen?)

29. April 2024 | 20:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihr Vorhaben ist möglich und rechtlich zulässig, da die Kinder derzeit bei Ihnen wohnen.


Nach § 17 (3) BMG ist eine solche Abmeldung AUS der Wohnung eines Elternteils möglich.

Die Vorschrift füge ich unten bei.

Da die Kinder derzeit bei Ihnen sind und aus Ihrer Wohnung ausziehen wollen, wäre es also möglich, dass SIe die Abmeldung vornehmen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg




§ 17 Bundesmeldegesetz Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.


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