Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Vorhaben ist möglich und rechtlich zulässig, da die Kinder derzeit bei Ihnen wohnen.
Nach § 17 (3) BMG ist eine solche Abmeldung AUS der Wohnung eines Elternteils möglich.
Die Vorschrift füge ich unten bei.
Da die Kinder derzeit bei Ihnen sind und aus Ihrer Wohnung ausziehen wollen, wäre es also möglich, dass SIe die Abmeldung vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
§ 17 Bundesmeldegesetz Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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