Aufenthaltserlaubnis Studienaufenthalt

22. April 2024 20:39 |
Preis: 30,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


22:31

Sehr geehrte Damen und Herren,

bin ich Frau Cher , Geburt am 14.04.1995 in Marokko.

Bitte, ich bin Studentin in der Stadt Greifswald und studiere einen Masterstudiengang in Molekular Biologie und Psychologie , wo ich den praktischen-Teil abgeschlossen und die schriftlichen Prüfungen zum Schluss aufgehoben habe. Ich bin nach Berlin gezogen, wo ich geheiratet habe. Fahre ich wöchentlich zu Vorlesungen und habe vor, hier in Potsdam meine Abschlussarbeit zu machen ( Mein Plan ).

Ich habe in der Ausländerbehörde meine Unterlagen zur Verlängerung meines Studienaufenthalts vorgelegt, aber sie haben sich verspätet ( zur Anhörung ). Ich kenne den Grund nicht und möchte wissen, wie die Änderung meines Studienaufenthalts in einen Familienaufenthalt erfolgt. Ich benötige bitte eine Antwort. Muss ich mein Studienaufenthalt in ein Familienaufenthalt umwandeln oder muss ich zur Verlängerung des Aufenthalts in die Stadt Greifswald zurückkehren?

Warte ich auf Ihre positive Rückmeldung und schönen Tag noch.

22. April 2024 | 21:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie nach Berlin gezogen sind und sich dort auch bei der Meldebehörde umgemeldet haben, ist die Ausländerbehörde in Berlin nunmehr für Sie zuständig.

Im Hinblick auf die Eheschließung benötige ich weitere Angaben um die Frage beantworten zu können. Falls Ihr Ehemann deutscher Staatsangehöriger ist, richtet sich die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 AufenthG, falls er kein Deutscher ist, richten sich die Voraussetzungen nach §§ 30, 29 AufenthG.

Sie müssen den Aufenthaltstitel zu Studienzwecken nicht zwingend in einen zum Zwecke des Ehegattennachzugs umwandelt. Es macht allerdings dahingehend Sinn, dass Ihr Aufenthalt sodann sicherer ist als einer zu Studienzwecken.
Insgesamt haben Sie leider zu wenig Informationen Preis gegeben, was eine zuverlässige Einordnung des Sachverhaltes erschwert. Ich bitte dies im Rahmen der Nachfragefunktion zu ergänzen.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 22. April 2024 | 21:34

Meine Frage ist: Kann ich trotz meines Studiums in Greifswald einen Studienaufenthalt von Berlin aus annehmen und kann ich meinen Wohnsitz in den Wohnsitz meines Mannes ändern (mein Mann ist Syrer)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. April 2024 | 22:31

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Rückfrage darf ich wie folgt beantworten.

Sie können in Greifswald studieren und in Berlin leben. Dies ist grundsätzlich kein Problem, da Aufenthaltstitel zu Studienzwecken in der Regel keine Wohnsitzauflage beinhalten. Sie können in diesem Zusammenhang auch zu Ihrem Ehemann ziehen. Sobald Sie sich melderechtlich in Berlin gemeldet haben, wird Berlin für Sie zuständig.
Falls Sie die Änderung des Aufenthaltstitels wünschen, so richtet sich dies, wie bereits oben erwähnt nach §§ 30, 29 AufenthG. Allerdings muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Ebenfalls sollten Sie bedenken, dass wenn Sie Ihren jetzigen Aufenthaltstitel zu dem zum Zwecke des Ehegattennachzugs ändern, Ihr Aufenthalt in Deutschland zumindest in den nächsten drei Jahre von Ihrer ehelichen Situation abhängig ist. Das bedeutet, falls Sie sich scheiden lassen, kann Ihnen der neue Aufenthaltstitel entzogen werden. Das muss ich vollständigkeitshalber erwähnen.

Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik

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