Kd. fordert kostenlose Reparatur aus Lieferung von Schienenstrahlern aus 2016

16. April 2024 10:47 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Der Kunde hatte 185 3-phasen Schienenstrahler gekauft im Jahr 2016, die jetzt so langsam kaputt gehen. Bisher wurden ca. 20 Stk. kostenlos repariert in der Zeit bis 2021. Es sind dann seit 2021 ca 15-20 weitere Strahler kaputt gegangen, die wir zum Selbstkostenpreis mit neuen LED Chips versehen haben. Der Kunde erwartet jetzt einen kostenlosen Austausch der LED Chips bis die angegebenen 50.000 Std erreicht sind. Das kann noch weitere 10 Jahre sein. Gibt es eine rechtliche Verpflichtung meinerseits das zu leisten. Es handelt sich immer noch eum ein Leuchtmittel, welches auch mal kaputt gehen kann. Er hat mir jetzt ein RA Schreiben zukommen lassen in dem er das fordert und wenn nicht der Kauf rückgängig gemacht werden soll. Ich habe ihm vor dem Schreiben schon geschrieben, das ich ihm die Reparatur der 12 Strahler bei mir nochmals kostenlos durchführe, er aber die defekten Bauteile der eingesendeten Strahler (wegen unsachgemässer, unreichender Verpackung (Reflektor gebrochen, Adapter abgebrochen), zahlen muss. Er hat auch neue Ware gekauft, die soll er auch bezahlen. Er will alles kostenlos haben. Es gibt eine Excel Tabelle in der ich eine Amortisationsrechnung habe, in der ich die LED Leuchtmittel mit 50.000 Brennstunden angegeben habe. Jetzt gibt es natürlich Herstellerangaben wie z.Bsp. L70/B50, was bedeutet das bei 70% der Zeit = 50% entweder defekt oder dann zu wenig Lichtstrom (Helligkeit) haben dürfen. Auch die Schaltzyklen spielen eine Rolle in der Lebensdauer und die Wärme unter dem Dach, die bei ihm als Metalldach deutlich über 25° sein dürfte. Es handelt sich um ein Geschäft zwischen 2 Geschäftsleuten.

16. April 2024 | 11:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Frgesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


I.

Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen komme ich zu folgender rechtlicher Einschätzung:

1.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für die 2016 gekauften Strahler ist bereits abgelaufen. Insofern besteht kein Anspruch des Kunden mehr auf kostenlose Reparatur oder Austausch aufgrund von Mängeln.

2.

Entscheidend ist, ob Sie als Verkäufer eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie von 50.000 Brennstunden zugesagt haben.

Die Excel-Tabelle mit der Amortisationsrechnung könnte ein Indiz dafür sein, ist aber für sich genommen noch keine rechtsverbindliche Garantiezusage. Es kommt auf die konkreten Vertragsvereinbarungen an.

3.

Selbst wenn eine Garantie von 50.000 Stunden vereinbart wurde, ist fraglich, ob diese grenzenlos gilt.

Faktoren wie erhöhte Temperatur und häufige Schaltzyklen können die Lebensdauer verkürzen, ohne dass dies einen Mangel darstellt. Die Herstellerangaben (L70/B50) deuten ebenfalls darauf hin, dass die 50.000 Stunden nicht absolut garantiert sind.

4.

Ihr Angebot, die Reparatur von 12 Strahlern nochmals kostenlos durchzuführen, ist ein Entgegenkommen, zu dem Sie nicht verpflichtet sind. Die Kosten für Schäden aufgrund unsachgemäßer Verpackung muss der Kunde selbst tragen.

5.

Da es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern handelt, gelten die Verbraucherschutzvorschriften nicht. Der Kunde hat keinen Anspruch auf völlig kostenlose Reparaturen über viele Jahre.


II.

Zusammenfassend sehe ich keine rechtliche Verpflichtung Ihrerseits, über die 2-jährige Gewährleistung hinaus kostenlose Reparaturen oder Austausch auf unbestimmte Zeit zu leisten, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich zugesichert wurde.

Für eine abschließende Beurteilung müssten die genauen Vertragsvereinbarungen geprüft werden.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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