Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnis - Das einfache ist bereits fertig

15. April 2024 09:02 |
Preis: 40,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Erben aus einem nicht verwandschaftlichen Verhältnis. Die leibliche Tocher steht nur der Pflichtteil zu, der bereits ausgezahlt wurde. Ein notarielles Testament liegt vor.
Nun zweifelt die Tochter das bereits erstellte Nachlassverzeichnis an und fordert ein notarielles Nachlassverzeichnis / Protokoll an. Wir bitte um Auskunft, wer kurzfristig ein solches Dokument erstellen kann, damit wir die Erbschaftsangelenheit abschließen können.
Alle Unterlagen liegen vor und können bereitgestellt werden, damit der Aufwand ihrerseits so gering wie möglich ist.


15. April 2024 | 09:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Da ein notarielles Testament vorliegt, in dem Sie als Erben eingesetzt wurden und der Pflichtteil an die Tochter bereits ausgezahlt wurde, besteht für die Tochter kein Anspruch mehr, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen.

Mit Auszahlung des Pflichtteils sind die Ansprüche der Tochter abgegolten. Als Pflichtteilsberechtigte hat sie zwar grundsätzlich einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses nach § 2314 BGB, um die Höhe ihres Pflichtteils berechnen zu können. Dieser Anspruch ist aber durch die erfolgte Auszahlung erloschen.


2.

Mein Rat ist daher, der Forderung der Tochter nach einem notariellen Nachlassverzeichnis nicht nachzukommen. Sie als testamentarisch eingesetzte Erben sind dazu nicht verpflichtet. Das von Ihnen bereits erstellte Nachlassverzeichnis sollte ausreichen, um die Erbschaftsangelegenheit abzuschließen.


3.

Zur Sicherheit könnten Sie das vorhandene Nachlassverzeichnis noch von einem Notar bestätigen lassen. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Alternativ kann auch ein Rechtsanwalt oder Steuerberater die Richtigkeit bescheinigen.

Lassen Sie sich von den Forderungen der Tochter nicht verunsichern. Konzentrieren Sie sich auf den Abschluss der Erbschaft auf Basis des vorliegenden notariellen Testaments und des von Ihnen erstellten Nachlassverzeichnisses.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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