Anwaltskosten und Erfolgsaussichten bei Trunkenheit im Verkehr

27. März 2024 16:35 |
Preis: 35,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


11:13

Ich fuhr im Dezember 2023 unter Alkoholeinfluss (BAK: 1,49) einen E-Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Zudem wird mir vorgeworfen beim Absteigen leichte Ausfallerscheinungen gehabt zu haben. Der Führerschein wurde am Tattag von der Polizei sichergestellt.

Mir wurde nun 3 Monate später vom Amtsgericht ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zugesendet. Mir wird für weitere 3 Monate untersagt Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen. Die Geldstrafe beträgt 800 Euro.

Ich habe bereits zeitnah nach der Tat einen Anwalt beauftragt mich in der Angelegenheit zu vertreten. Der Anwalt hat die Akteneinsicht beantragt und durchgeführt. Wenige Tage danach kam bereits der Strafbefehl, gegen den der Anwalt direkt Einspruch eingelegt hat. Daraufhin gab es ein Telefonat in dem alles besprochen wurde. Es bestehen noch keine Honorarvereinbarungen.

Wie hoch dürften in etwa die Gesamtkosten für den Anwalt liegen, wenn dieser auf meinem Wunsch den Einspruch zurück nimmt? Wird eine MPU dann wahrscheinlicher?
Wie sind anderenfalls die Aussichten auf die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO bei einer Hauptverhandlung? Der Sachverhalt ist in meinen Augen nicht allzu komplex, sodass der Spielraum für den Richter nicht groß sein dürfte.

27. März 2024 | 17:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Anwaltskosten: Die Kosten für einen Anwalt richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einem Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe von 800 Euro würde sich der Streitwert auf diesen Betrag belaufen. Die Gebühren für den Anwalt setzen sich aus der Grundgebühr (§ 13 RVG, Nr. 4100 VV RVG), der Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG) und der Terminsgebühr (Nr. 4142 VV RVG) zusammen. Hinzu kommen noch Auslagen und Umsatzsteuer. Wenn Ihr Anwalt den Einspruch zurücknimmt, fällt die Terminsgebühr weg. Insgesamt dürften die Kosten für den Anwalt in Ihrem Fall bei etwa 500 bis 700 Euro liegen. Dies ist jedoch nur eine grobe Schätzung und der tatsächliche Betrag kann je nach Einzelfall variieren. Für eine Akteneinsicht würde eine erneute 1,3 Gebühr anfallen.

2. MPU: Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird in der Regel erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder bei wiederholten Alkoholverstößen angeordnet. Da Ihre BAK unter diesem Wert lag und es sich um Ihren ersten Verstoß handelt, ist eine MPU eher unwahrscheinlich. Allein die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht rechtfertigt keine MPU-Anordnung (BVerwG, Urteil v. 06.04.2017 - 3 C 24.15). Allerdings hat die Fahrerlaubnisbehörde hier einen Ermessensspielraum und kann auch bei geringeren Promillewerten eine MPU anordnen, wenn sie Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat.

3. Einstellung des Verfahrens: Die Aussichten auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO hängen von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Schwere der Tat, Ihrem Vorleben und Ihrem Verhalten nach der Tat. Da Sie bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und sich kooperativ gezeigt haben, könnten die Chancen für eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen durchaus gegeben sein. Allerdings liegt die Entscheidung hier letztlich beim Gericht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 28. März 2024 | 10:56

Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort. Gestatten Sie mir bitte noch eine Nachfrage:

Trifft die Fahrerlaubnisbehörde die Entscheidung bezüglich einer MPU unabhängig von der Rechtskraft eines Strafbefehls bzw. der Einstellung des Verfahrens? Oder mit anderen Worten: Die Rücknahme des Einspruchs und die damit verbundene Rechtskraft des Strafbefehls würde eine MPU nicht wahrscheinlicher machen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. März 2024 | 11:13

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Anordnung einer MPU ist unabhängig von der Rechtskraft eines Strafbefehls oder der Einstellung eines Strafverfahrens. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde im Verwaltungsverfahren, die losgelöst vom Ausgang des Strafverfahrens getroffen wird. Die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl würde eine MPU-Anordnung durch die Behörde daher nicht wahrscheinlicher machen. Maßgeblich sind die Zweifel an der Fahreignung aufgrund der Tat an sich, unabhängig vom weiteren Verlauf des Strafverfahrens.

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