Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Anwaltskosten: Die Kosten für einen Anwalt richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einem Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe von 800 Euro würde sich der Streitwert auf diesen Betrag belaufen. Die Gebühren für den Anwalt setzen sich aus der Grundgebühr (§ 13 RVG, Nr. 4100 VV RVG), der Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG) und der Terminsgebühr (Nr. 4142 VV RVG) zusammen. Hinzu kommen noch Auslagen und Umsatzsteuer. Wenn Ihr Anwalt den Einspruch zurücknimmt, fällt die Terminsgebühr weg. Insgesamt dürften die Kosten für den Anwalt in Ihrem Fall bei etwa 500 bis 700 Euro liegen. Dies ist jedoch nur eine grobe Schätzung und der tatsächliche Betrag kann je nach Einzelfall variieren. Für eine Akteneinsicht würde eine erneute 1,3 Gebühr anfallen.
2. MPU: Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird in der Regel erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder bei wiederholten Alkoholverstößen angeordnet. Da Ihre BAK unter diesem Wert lag und es sich um Ihren ersten Verstoß handelt, ist eine MPU eher unwahrscheinlich. Allein die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht rechtfertigt keine MPU-Anordnung (BVerwG, Urteil v. 06.04.2017 - 3 C 24.15). Allerdings hat die Fahrerlaubnisbehörde hier einen Ermessensspielraum und kann auch bei geringeren Promillewerten eine MPU anordnen, wenn sie Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat.
3. Einstellung des Verfahrens: Die Aussichten auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO hängen von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Schwere der Tat, Ihrem Vorleben und Ihrem Verhalten nach der Tat. Da Sie bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und sich kooperativ gezeigt haben, könnten die Chancen für eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen durchaus gegeben sein. Allerdings liegt die Entscheidung hier letztlich beim Gericht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail:
Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort. Gestatten Sie mir bitte noch eine Nachfrage:
Trifft die Fahrerlaubnisbehörde die Entscheidung bezüglich einer MPU unabhängig von der Rechtskraft eines Strafbefehls bzw. der Einstellung des Verfahrens? Oder mit anderen Worten: Die Rücknahme des Einspruchs und die damit verbundene Rechtskraft des Strafbefehls würde eine MPU nicht wahrscheinlicher machen?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Anordnung einer MPU ist unabhängig von der Rechtskraft eines Strafbefehls oder der Einstellung eines Strafverfahrens. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde im Verwaltungsverfahren, die losgelöst vom Ausgang des Strafverfahrens getroffen wird. Die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl würde eine MPU-Anordnung durch die Behörde daher nicht wahrscheinlicher machen. Maßgeblich sind die Zweifel an der Fahreignung aufgrund der Tat an sich, unabhängig vom weiteren Verlauf des Strafverfahrens.