Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob Sie auf Ladung der Polizei hin dort erscheinen müssen oder nicht, hängt davon ab, ob die Polizei nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen selbst Verwaltungsbehörde nach § 35 OWiG
bei der Verfolgung von Bußgeldangelegenheiten in Verkehrssachen ist, was in vielen Bundesländern so geregelt ist. Denn nach § 46 Abs. 2 OWiG
hat die Verfolgungsbehörde in Bußgeldverfahren die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. § 161 a Abs. 1 StPO
bestimmt hierfür,, dass Zeugen und Sachverständige verpflichtet sind, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.
Wäre die Polizei nicht selbst in dieser Sache Verwaltungsbehörde, sondern würde nur für die Verwaltungsbehörde ermitteln, bestände keinerlei Pflicht, der Ladung zu folgen.
In Nordrhein-Westfalen ist bspw. nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden die Polizei aber selbst solange zuständige Verwaltungsbehörde, bis die Sache an die Kreisordnungsbehörde abgegeben worden ist. Insoweit gilt in NRW die Polizei bis zu diesem Zeitpunkt als Verwaltungsbehörde und es besteht gesetzlich die Pflicht zum Erscheinen.
Allerdings bleibt die Anordnung der Vorführung eines Zeugen, der einer Ladung der Verfolgungsbehörde nicht nachgekommen ist auch dann dem Richter vorbehalten, § 46 Abs. 5 OwiG.
Ich gehe nicht davob aus, dass wegen einer Ordnungswidrigkeit eine richterliche Entscheidung herbeigeführt wird. Erst wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren gerichtlich anhängig wird, müssen Sie als Zeuge vor Gericht aussagen. Ansonsten könnte ein Beschluss ergehen, nach dem Ihnen Ordnungsgeld auferlegt wird und Sie ggf. vorgeführt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Diese Antwort ist vom 20.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
20.08.2018 | 11:38
Ich befinde mich im Bundesland Hessen. Sofern ich dem Termin fernbleibe muss ich da erstmal nicht mit Kosten oder Folgen rechnen? Wie gesagt ich bin lediglich Halter des Fahrzeuges und es gibt kein Beweis dass ich gefahren bin.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.08.2018 | 12:11
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, Sie müssen erstmal nicht mit Kosten oder Folgen rechnen.
Nur wenn Sie eine Ladung zu einem Gerichtstermin erhalten, müssen Sie erscheinen.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht