Erbanteile an Bruder übergeben

10. März 2024 09:06 |
Preis: 65,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
Wir haben folgenden Fall.Seit einem halben Jahr haben wir (3 Geschwister) eine Erbengemeinschaft mit Erbschein über ein Haus mit Grundstück.
Nun möchte ein Bruder das Haus übernehmen und für die anderen einen Übernahmepreis von je 40.000 Euro zahlen. Wir Können hier auch einen geringeren Betrag wählen wenn vorteilhafter.
Vom Notar gibt es einen Erbauseinadersetzungsvertrag als Vorentwurf der gerne als Pdf.gesendet werden kann.
Dieser hat jedoch eine Beratung beim Anwalt bzl.Steuerrecht empfohlen.
Worauf oder auf welche Form der Schenkung oder Übertragung sollten wir achten beim Übertragen damit keine Erbschafts-oder Schenkungssteuer für uns anfallen wenn ein Bruder und seine Frau zu je ein halb das Haus übernehmen
.Die Spekulationssteuer dürfte ja in diesem Erbfall entfallen,das Haus wurde zeitlebens von meinen Eltern bewohnt

Vielen Dank und freundliche Grüße

10. März 2024 | 09:47

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

soweit der Bruder die übrigen Anteile unter dem tatsächlichen Wert kauft, ist hier möglicherweise Schenkungssteuer zu zahlen.

Wenn man z.B. von dem Kaufpreis von jeweils 40.000 € ausgeht und der Wert der Immobilie insgesamt aber bei 300.000 € liegt, dann würde je Geschwister ein Wert von 60.000 € im Raume stehen, welcher schenkweise übertragen wurde.

Leider werden Geschwister schon als nicht besonders nah verwandt behandelt, es gibt daher nur einen Freibetrag von 20.000 €, der gleiche Betrag gilt auch für Ihren Ehemann als gar nicht verwandte Person. Als Schwester/Bruder fallen Sie nach § unter die Steuerklasse II.

Zitat:
§ 15 Steuerklassen
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1.der Ehegatte und der Lebenspartner,
2.die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4.die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
1.die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2.die Geschwister,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4.die Stiefeltern,
5.die Schwiegerkinder,
6.die Schwiegereltern,
7.der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a).....


Der Steuersatz liegt dann nach § 19 Erbschaftssteuergesetz bei 15 %. In obigem Beispiel wären dann 40.000 € mit 15 % zu versteuern. Es kommt hier also wesentlich darauf an, dass sich der Wert und die gezahlte Gegenleistung in etwa entsprechen und dieser Wert auch durch das Finanzamt angenommen wird.

Wenn die 40.000 € dem Wert in etwa entsprechen und auch bei großzügiger anderweitiger Schätzung keinesfalls eine Differenz von mehr als 20.000 € denkbar ist, dann können Sie den Kaufvertrag so abschließen. Selbst wenn das Finanzamt die Anteil mit jeweils 55.000 € bewertet, dann bleiben Sie noch innerhalb des Freibetrages von 20.000 €.

Andernfalls können Sie sicherheitshalber entweder beim Finanzamt vorab eine verbindliche Anfrage nach § 89 Abgabenordnung stellen und anfragen, von welchem Wert (etwa aufgrund anderer Verkäufe in der gleichen Gegend) das Finanzamt ausgeht. Oder Sie können ein Wertgutachten nach § 198 Absatz 2 Bewertungsgesetz erstellen lassen, dieses wird das Finanzamt dann entsprechend zu Grunde legen.

Zitat:
§ 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.
(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind



Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch eine schönen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


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