Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig, leider gibt es da keine Bevorzugung, zumal ein Wechsel Ihrer Tochter stattfindet.
Das Schulgesetz ist zwar da nicht ganz eindeutig, aber nach zweckgerichtete Auslegung dürfte es so sein, wie es die Sekretärin der Schule gesagt hat, da es darauf ankommen wird, dass ein zeitgleicher Schulbesuch (und sei es nur für eine kurze Zeit) gegeben sein muss.
Trotzdem kann man das natürlich anfragen.
Dazu rate ich auch dringend an, um diese Möglichkeit nutzen können.
Eine Entscheidung der Schule dagegen wäre aber wie gesagt schwer nach meiner Einschätzung anzufechten, da verweise ich auf meine obigen Ausführungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg