Schulwechsel zur 7. Klasse - Geschwisterkind

| 6. Februar 2024 09:34 |
Preis: 60,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Tochter besucht derzeit die 12. Klasse eines Gymnasiums und wird voraussichtlich ihr Abitur im Juni abschließen. Unser Sohn wechselt nach den Sommerferien von der Grund- auf die Oberschule.

Nun zu meiner Frage: Gilt er in dem jetzt startenden Anmeldungsverfahren an der Schule seiner Schwester als Geschwisterkind und würde damit bevorzugt aufgenommen? Oder gilt dies für ihn nicht mehr, da sie die Schule (wahrscheinlich) verlassen hat, wenn er dort beginnt?

Zur Klärung dieser Situation haben wir unterschiedliche Aussagen erhalten: Eine Lehrerin, die in den Anmeldeprozess involviert ist, äußerte, dass unser Sohn als Geschwisterkind gelten würde, da zum Zeitpunkt der Anmeldung unsere Tochter noch Schülerin der Schule ist. Dies scheint auch die Formulierung auf dem offiziellen Anmeldebogen zu stützen: „Die Aufnahme soll erfolgen, weil ein Geschwisterkind die Erstwunschschule besucht." Andererseits vertrat die Sekretärin der Schule die Ansicht, dass der sogenannte „Geschwisterbonus" für unseren Sohn nicht anwendbar sei.

Vor diesem Hintergrund bitten ich um Ihre rechtliche Einschätzung, ob unser Sohn im Rahmen des Anmeldeverfahrens als Geschwisterkind berücksichtigt werden kann. Ich bedanke mich.

6. Februar 2024 | 10:17

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Richtig, leider gibt es da keine Bevorzugung, zumal ein Wechsel Ihrer Tochter stattfindet.
Das Schulgesetz ist zwar da nicht ganz eindeutig, aber nach zweckgerichtete Auslegung dürfte es so sein, wie es die Sekretärin der Schule gesagt hat, da es darauf ankommen wird, dass ein zeitgleicher Schulbesuch (und sei es nur für eine kurze Zeit) gegeben sein muss.

Trotzdem kann man das natürlich anfragen.

Dazu rate ich auch dringend an, um diese Möglichkeit nutzen können.

Eine Entscheidung der Schule dagegen wäre aber wie gesagt schwer nach meiner Einschätzung anzufechten, da verweise ich auf meine obigen Ausführungen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 6. Februar 2024 | 10:34

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

In einer recht einfachen aber rechtlich für uns unklaren Sachlage hat uns die Einschätzung des Anwalts sehr geholfen, die weiteren Schritte zu planen. Danke dafür!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. Februar 2024
5/5,0

In einer recht einfachen aber rechtlich für uns unklaren Sachlage hat uns die Einschätzung des Anwalts sehr geholfen, die weiteren Schritte zu planen. Danke dafür!


ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht