Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die wirkliche SPRENGELpflicht besteht tatsächlich nur für die Volks- und Hauptschulen, Art. 42 BayEUG ( Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000).
Für die Aufnahme in Realschulen gilt § 44 BayEUG: Soweit nicht Pflichtschulen zu besuchen sind, haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung zu wählen.
Das Gesetz regelt aber auch in § 44 Absatz 7 BayEUG, dass ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule an einem bestimmten Ort besteht nicht.
Schließlich hat jede Schule nur begrenzte Kapazitäten und wenn diese erschöpft sind (bzw. ortsansässige abgewiesen werden mussten, weil sie erschöpft waren), dann muss für alle Betroffenen eine vertretbare Regelung getroffen werden.
§ 26 Abs. 7 BayRSO (Realschulordnung Bayern) regelt insoweit: Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, so bemühen sich die Leiterinnen oder Leiter der staatlichen und nicht staatlichen Schulen um einen örtlichen Ausgleich. Gelingt dieser nicht, so entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte mit Wirkung für die öffentlichen Schulen.
Und insoweit werden dann wieder örtliche Gesichtspunkte (Wohnsitz der Kinder) heran gezogen für die Auswahl der Schüler, welche bei Kapazitätsengpässen in eine Schule aufzunehmen sind. Und dies wird in Ihrem Fall Ihnen gegenüber dann wohl mit „Sprengel" ausgedrückt worden sein.
Das Argument der Großelternbetreuung kann kaum ausschlaggebend sein, wenn ortsansässige abgewiesen werden mussten. (Außerdem kann es auch in dem Interesse der Tochter sein, in der Nähe des Wohnsitzes eine Schule zu besuchen, denn bald wird sie in einem Alter sein, in welchem sie selbständig Freunde besuchen wird).
Dennoch muss die Verweisung nicht einfach hingenommen werden, denn erst einmal käme Sie nur aus Kapazitätsgründen in Betracht und andererseits gibt es selbst bei der „SprengelPFLICHT" die Regelung, dass auf Antrag auch ein „Gastschulbesuch" aus besonderen Gründen möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 23.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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23.09.2010
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12:31
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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