Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ich teile nach Ihrer Schilderung die Ansicht des Vermieters. Gerade Ihnen als Verbraucher wurde im Mietvertrag selbst m.E. gegenüber klar festgelegt, wie hoch der zu zahlende (Rest)Kaufpreis ist, wenn Sie das Klavier übernehmen wollen. So sollte es auch sein und es sollten sich nicht in den Geschäftsbedingungen irgendwelche anderen Berechnungsmethoden verstecken.
Beim Punkt in den Geschäftsbedingungen geht es auch nicht um den Kauf, sondern um eine ggf. "notwendige Zeitwertberechnung", die nur ausgehend vom festgelegten Kaufpreis erfolgen soll. Diese könnte z.B. zum Tragen kommen, wenn das Klavier zerstört wird und sich die Frage stellt, wie hoch der zu ersetzende Zeitwert ist. Hier soll die Klausel Streit über die Ermittlung des Wertes zum jeweiligen Zeitpunkt den Boden entziehen.
Ohne weitere Anhaltspunkte gibt es hier leider keine Anzeichen, dass diese Klausel Einfluss auf den vereinbarten Kaufpreis hat, den Sie im Mietvertrag festgelegt haben.
Sie können natürlich versuchen, mit dem Vermieter weiter über den Kaufpreis verhandeln, aber ich sehe tatsächlich keine Aussicht auf Erfolg, rechtlich eine Reduzierung unter Berufung auf die Klausel in den Geschäftsbedingungen zu erreichen.
Leider habe ich hier keine besseren Nachrichten, so gerne ich Ihnen auch Möglichkeiten aufgezeigt hätte, das Klavier günstig(er) zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Antwort
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