Guten Abend,
der Verleiher hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz.
Dieser bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungswert der entwendeten Sache zum Zeitpunkt des Diebstahls. Dabei ist zu beachten, dass es sich um den Wert handelt, der aufgewendet werden muss, um eine gleichwertige Sache zu beschaffen. Bei gebrauchten Sachen ist daher in der Regel der Zeitwert maßgeblich.
In Ihrem Fall ist die Berechnung des Zeitwerts aufgrund der speziellen Umstände (Alter der Komponenten, spezielle Ausstattung etc. ) nicht einfach. Es könnte daher sinnvoll sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der den Wert des Computersystems ermittelt.
Die von Ihnen genannten Preisniveaus können dabei als Anhaltspunkte dienen. Allerdings ist zu beachten, dass der ursprüngliche Besitzer nicht in eine bessere Position versetzt werden darf, als er vor dem Diebstahl war. Das bedeutet, dass er keinen Anspruch auf ein neues, ungebrauchtes System hat, wenn das entwendete System bereits gebraucht und abgenutzt war.
Insofern scheint die Forderung des Besitzers nach einem Ersatz des Systems mit ungebrauchten Komponenten überzogen. Eher könnte er einen Anspruch auf ein identisches System mit gebrauchten Komponenten oder ein in der Leistung vergleichbares System aus aktuellen Komponenten haben. Wenn Ihre Berechnungen den Tatsachen entsprechen (bzw. gutachterlich bestätigt werden könnten), dann dürfte sich der Schadensersatz zwischen 1.000 € und 1.500 € bewegen.
Beste Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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