Bildmaterial von Personen des öffentlichen Lebens

| 20. November 2023 09:19 |
Preis: 30,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


10:59

Für eine Reihe an Produkten sollen Bilder von Personen des öffentlichen Lebens (Weltklasse Sportler) als Aufdruck verwendet werden.
Hierbei handelt es sich ausschließlich um Bilder, welche bei Wettkämpfen oder von den Personen selbst aufgenommen und publiziert wurden.

Sind rechtliche Konsequenzen hierdurch zu befürchten oder fallen diese unter die Ausnahmen nach §23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG ?

Ggf. wichtig zu erwähnen: Es werden bei der Verwendung der Bilder keine Verunglimpfungen an der abgebildeten Person vorgenommen!

20. November 2023 | 09:56

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Verwendung von Bildern von Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere von Sportlern, kann rechtliche Konsequenzen haben, wenn Sie nicht die entsprechende Einwilligung der abgebildeten Personen haben. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Die von Ihnen angesprochene Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG bezieht sich auf "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte". Ob Sportler als Personen der Zeitgeschichte angesehen werden können, ist umstritten und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Bekanntheit der Person, dem Anlass der Aufnahme und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Zudem ist zu beachten, dass diese Ausnahme nicht greift, wenn das Bild allein zu kommerziellen Zwecken genutzt wird, also zu Werbe- und Absatzzwecken. Es darf auch nicht der Eindruck erweckt werden, der Prominente identifiziert sich mit dem Produkt oder hat die Nutzung genehmigt. Es muss ein Bezug zu einem aktuellen Ereignis und ein Informationsgehalt vorliegen und die Abbildung muss eine gewisse eigene Meinungsäußerung (z.B. Satire) beinhalten.

Nicht zuletzt müssen auch die Urheberrechte des Fotografen beachtet werden, wenn Sie fremde Bilder nutzen.

Oder anders gesagt: Wenn Sie die Bilder einfach nur als dekorativen Aufdruck verwenden wie bei klassischem Merchandising, ist dies ohne Einwilligung von Sportler und Urheber nicht zulässig.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 20. November 2023 | 10:55

Um kurz auf die Faktoren einzugehen um ggf. besser darzustellen weshalb ich davon ausgehen würde, dass es sich hier um Personen der Zeitgeschichte handelt:
Es werden ausschließlich die Gewinner von den weltweit größten Wettkämpfen abgebildet wie z.B. Arnold Schwarzenegger oder Muhammad Ali welche bei Millionen von Menschen bekannt sind.

Auf die Bilder des jeweiligen Weltmeisters werden dann noch passende Motivationssprüche gedruckt wie z.B. "Never give up".
Das Endprodukt ist anschließend das eigens designte Bild gedruckt auf einer Leinwand mit Holzrahmen.

Durch den Zusatz der Motivationssprüche und der Vielzahl an diversen Sportlern aus unterschiedlichen Bereichen würde dann auch nicht der Eindruck für Dritte entstehen dürfen, dass die -teils auch verstorbenen- Sportler sich mit dem Produkt identifizieren.

Den Informationsgehalt würde ich in den "Lebensweisheiten" begründen, welche die besagten Motivationssprüche beinhalten.

(Die Lizenzen der verwendeten Bilder werden von den Inhabern gegen Entgelt erworben)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. November 2023 | 10:59

Vielen Dank für die weiteren Informationen.

Es kommt nicht auf die allgemeine Bekanntheit an, sondern ob es einen Bezug zu aktuellen Ereignissen gibt, die die Öffentlichkeit beschäftigen. Deshalb habe ich nach ihrer Schilderung gewisse Zweifel, ob dies für eine Nutzung ohne Einwilligung ausreicht. Dies kann im Rahmen dieser Erstberatung für den geringen Einsatz aber nicht abschließend beurteilt werden, hierzu müssten auch die konkreten Produkte in Augenschein genommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 22. November 2023 | 05:19

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Eine sehr umfangreiche Antwort auf eine -wie ich anfänglich dachte- kurze Frage.
Schnelle Reaktionszeit und eine hilfreiche Antwort trotz eines niedrigeren Angebots (30€).

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jan Wilking »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. November 2023
5/5,0

Eine sehr umfangreiche Antwort auf eine -wie ich anfänglich dachte- kurze Frage.
Schnelle Reaktionszeit und eine hilfreiche Antwort trotz eines niedrigeren Angebots (30€).


ANTWORT VON

(2753)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht