Entlassung Mitarbeiterin

18. November 2023 18:07 |
Preis: 48,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

Ich bin der Vorsitzende eines deutschen Vereins (e.V.) mit ca. 7 Angestellten. Aufgrund von angeblich toxischer Stimmung unter den Angestellten haben wir ein externes Beschwerdeverfahren durchführen lassen. Das Ergebnis: Eine Angestellte hat andere Angestellte gemobbt, die Beweislage ist dank screenshots eindeutig, das Fehlverhalten ist besonders schwerwiegend. Der externe Gutachter, den wir beauftragt haben, empfiehlt, der Angestellten fristlos zu kündigen. Ich möchte dieser Empfehlung folgen. Eine ordentliche Kündigung ist nicht zumutbar, da wir unsere weiteren Angestellten schützen müssen und das Vertrauen zu stark beschädigt ist.

Frage: Dürfen wir der Person fristlos kündigen? Müssen wir über eine Abfindung verhandeln?

Weitere Infos:
-Die Angestellte arbeitet seit etwas mehr als 5 Jahren bei uns und es gab vorher keine Abmahnung, Warnung oder ähnliche Sanktionen.
-Ich habe von dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens erst am 31. Oktober 2023 erfahren, obwohl die Fälle teilweise schon Jahre zurückliegen. Am 15. November 2023 habe ich in einem Meeting mit dem externen Gutachter weitere Informationen zu den Vorwürfen eingeholt, um die Situation beurteilen zu können und eine Entscheidung zu treffen (-> Verlängerung der 2-wöchigen Frist nach Bekanntwerden der Fälle, die Kündigung auszusprechen).
-Die Angestellte ist kroatischer Nationalität und als Vertragspartnerin angestellt. Sie bekommt den Bruttolohn überwiesen und führt Steuern & Abgaben selbst ab.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

18. November 2023 | 18:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens der Angestellten, die durch das externe Beschwerdeverfahren eindeutig belegt wurde, ist eine fristlose Kündigung grundsätzlich möglich. Eine fristlose Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Mobbing stellt einen solchen wichtigen Grund dar, insbesondere wenn es, wie in Ihrem Fall, zu einer toxischen Arbeitsatmosphäre führt und das Wohlbefinden und die Gesundheit anderer Mitarbeiter gefährdet.

Eine Abmahnung ist in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Allerdings kann bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, wie sie hier vorliegen, eine Abmahnung entbehrlich sein. Ihre Angestellte hat aber wegen der geringen Anzahl von Beschäftigten keinen Kündigungsschutz nach den KSchG, so dass eine ordentliche Kündigung keine soziale Rechtfertigung benötigt und daher auch keine Abmahnung erforderlich ist.

Eine Abfindung ist in Deutschland nicht gesetzlich vorgeschrieben und muss daher nicht zwingend gezahlt werden. Sie kann jedoch im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung oder eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart werden. Oftmals einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens gegen eine ausserordentliche Kündigung dahingehend, dass stattdessen eine ordentliche Kündigung wirksam wird.

Die 2-Wochen-Frist für die Aussprache einer fristlosen Kündigung beginnt erst zu laufen, wenn Sie als Arbeitgeber Kenntnis von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen haben. Wenn Sie erst am 31. Oktober 2023 von den Ergebnissen des Beschwerdeverfahrens erfahren haben und am 15. November 2023 weitere Informationen eingeholt haben, um die Situation beurteilen zu können, dürfte die Frist derzeit gewahrt sein.

Die Nationalität der Angestellten und die Art der Vertragsbeziehung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf das Kündigungsrecht.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Kündigung schriftlich aussprechen und der betroffenen Person zustellen müssen. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und um mögliche Risiken zu vermeiden.

Da eine ausserordentliche Kündigung in der Regel zu einer Sperre beim Bezug des Arbeitslosengeldes führt, ist eine Klage meistens die Folge. Wenn Sie die hierdurch entstehenden Aufwände vermeiden wollen, können Sie lieber ordentlich kündigen und für die Kündigungsfrist freistellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sönke Doll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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