Firmenwagen aus Firma rauskaufen (Privatentnahme), dann persönlich weiterverkaufen

| 31. Oktober 2023 06:07 |
Preis: 80,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo allerseits,
folgendes Szenario:
- Ich habe einen Wagen in meiner Firma (GmbH, kleine Firma, keine Angestellten, nutze ich zur Hausverwaltung)
- diesen würde ich gerne selber zu einem realistischen Preis aus der Firma kaufen (Privatentnahme), da ich diesen gerne von PRIVAT (also ich selber dann) dann vollständig verkaufen möchte (1. da ich ihn ohne MwSt weiterverkaufen möchte, 2. ich möchte auch kein Thema mit der Gewährleistung des Autos an Dritte haben)

Folgende Fragen hierzu:
1. die Privatentnahme des Wagens würde ich ohne MwSt buchen. Dies ist korrekt, oder? (Der Wagen wurde damals ohne MwSt gekauft)
2. ich würde den Wagen dann gerne persönlich weiterverkaufen, habe auch schon einen Käufer ABER folgende Frage dazu: Ich möchte den Wagen nicht nochmal auf mich persönlich ummelden. Welche Unterlagen/Schriftsätze erstelle ich damit der Verkauf zwar von mir persönlich stattfindet, obwohl der Fahrzeugschein noch auf die Firma lautet. Auch damit dies für den Käufer sauber ist und keine unnötigen/komplizierten Diskussionen gibt...

Vielen Dank schonmal,

31. Oktober 2023 | 08:20

Antwort

von


(109)
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84329 Wurmannsquick
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Privatentnahme des Wagens würde ich ohne MwSt buchen. Dies ist korrekt, oder? (Der Wagen wurde damals ohne MwSt gekauft)

Ja, das ist korrekt. Wurde das Kfz ohne Vorsteuerabzug gekauft, wird er auch ohne Umsatzsteuer aus dem Betriebsvermögen entnommen. Die Entnahme erfolgt zum Buchwert, also dem Wert, mit dem das Fahrzeug aktuell in der Bilanz steht. Sie müssen jedoch die Entnahme rechtzeitig in Ihrer Buchhaltung dokumentieren: VOR der Veräußerung Entnahme-Buchung durchführen, zumindest einen Tag vorher.

Beachten Sie bitte noch Folgendes: Wurden in das Fahrzeug nachträglich Bestandteile eingebaut, für die Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, so wird Umsatzsteuer auf diese Bestandteile fällig. Bestandteile eines Gegenstands sind diejenigen gelieferten Gegenstände, die auf Grund ihres Einbaus ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben (also von dem Fahrzeug nicht leicht entfernt werden können) und die zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung und nicht lediglich zur Werterhaltung des Gegenstands geführt haben.


2. Ich möchte den Wagen nicht nochmal auf mich persönlich ummelden. Welche Unterlagen/Schriftsätze erstelle ich damit der Verkauf zwar von mir persönlich stattfindet, obwohl der Fahrzeugschein noch auf die Firma lautet.

Grundsätzlich ist es möglich, ein Fahrzeug zu verkaufen, ohne es vorher umzumelden. Allerdings kann dies für den Käufer problematisch sein, da er das Fahrzeug auf seinen Namen ummelden muss und hierfür in der Regel die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) benötigt, die auf den Verkäufer ausgestellt ist.

Um hier Unklarheiten zu vermeiden, wäre es ratsam, eine schriftliche Bestätigung der Firma vorzulegen, dass das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde und nun in Ihrem Privatbesitz ist. Diese Bestätigung sollte idealerweise von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt erstellt oder geprüft werden. Außerdem sollten Sie diesen Umstand in den Kaufvertrag aufnehmen, damit der Privatverkauf begründet werden kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Olga Peschta

Rückfrage vom Fragesteller 31. Oktober 2023 | 15:06

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Das ist alles sehr deutlich...

Eine letzte Frage habe ich tatsächlich, da ich hier auch widersprüchliches gelesen habe.
Beim Verkauf des Wagens an mich (Privatentnahme) soll ich dies wirklich zum Buchwert machen oder stattdessen zum reellen Marktwert? Thema: verdeckte Gewinnausschüttung...

Vorab Danke...

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Oktober 2023 | 19:39

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Mein Hinweis zum Thema "Wert der Entnahme" wurde wahrscheinlich unglücklich formuliert. Ich erkläre dies näher.

Die Entnahmen selbst sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG grundsätzlich mit dem Teilwert (Marktwert) anzusetzen.
Der Buchwert des Kfz muss dann als Aufwand ausgebucht werden.
Die Entnahme muss mit dem Teilwert als Einnahme gebucht werden.
Aus der Differenz zwischen dem Teilwert und Buchwert ergibt sich ein betrieblicher Ertrag (gewinnerhöhend aufzulösende stille Reserve).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG kann eine Entnahme auch mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme an die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen zu entsprechenden Zwecken unentgeltlich (Stichwort: Spende) übergeben wird.

Ich hoffe damit sind alle Unklarheiten ausgeräumt.

Rechtsanwältin Olga Peschta

Bewertung des Fragestellers 1. November 2023 | 01:38

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