Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass Sie als privater Verkäufer die Gewährleistung für Mängel ausschließen können, sofern Sie diese nicht arglistig verschwiegen haben. Arglist würde vorliegen, wenn Sie von dem maßiven Ölverlust, dem möglichen Defekt des Motors oder an Teilen davon gewusst hätten und diese dem Käufer nicht mitgeteilt hätten, um einen besseren Kaufpreis zu erzielen. Nach Ihrer Beschreibung gab es zum Zeitpunkt des Verkaufs den behaupteten Ölverlust noch nicht. Ein Ausschluss der Gewährleistung sollte in Ihrem Standardvertrag enthalten sein, was Sie aber noch einmal prüfen sollten.
Wenn Sie also nichts von einem übermäßigen Ölverbrauch wussten und diesen auch nicht verschwiegen haben, sind Sie grundsätzlich nicht zur Gewährleistung verpflichtet.
Es ist weiterhin wichtig zu beachten, dass der Käufer beweisen muss, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand. Dies kann in der Praxis oft schwierig sein, insbesondere wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich genutzt wurde.
In Ihrem Fall würde ich empfehlen, sich gegenüber dem Käufer auf den Standpunkt zu stellen, dass der behauptete Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vorhanden war und dass sich jegliche Ansprüche zurückweisen.
Sollte sich der Käufer der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen, rate ich Ihnen sich ebenfalls an einen Rechtsanwalt zu wenden, um Ihre spezifische Situation zu besprechen und sicherzustellen, dass Sie sich richtig verteidigen. Wichtig ist auch, alle Unterlagen und Informationen, die Sie über den Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs haben, bereitzuhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Spilker
30. Oktober 2023
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07:02
Antwort
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