Sehr geehrte Fragestellerin,
zur Beantwrtung Ihrer Frage benötige ich den Ehevertrag. Bitte schicken Sie mir diesen an anwalt@ra-vasel.de
Ich werde meine Antwort sodann ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel,
vielen Dank für ihre Hoffnung bringende Einschätzung. Ein Bestandteil meiner Fragestellung wurde jedoch nicht beantwortet: Meine Freundin, FA für Familienrecht, meinte in einem kurzem Telefonat, wenn mein Mann jetzt definitiv alkoholbedingt dement ist und bleibt (also nicht mehr ganz Herr seiner Sinne) und z.B. in ein Pflegeheim muss, evt. jetzt noch einen gesetzlichen Betreuer bekommt, der seine Interessen vertritt, könnte ich aufgrund der Krankheit/Pflegebedürftigkeit meines Mannes keine Scheidung mehr durchdrücken. Denn dann könnte sich ja jeder scheiden lassen, dessen Ehepartner ins Heim muss, weil man nicht für die Pflegekosten aufkommen will. Davor will sich natürlich der Staat schützen, sie meinte in „guten wie in schlechten Zeiten".
Ist das so? Schützt ihn seine Demenzerkrankung womöglich vor Scheidung und deren Auswirkungen, oder kann ich die Scheidung auf jeden Fall erreichen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
verfahrensrechtlich können Sie sich ohne weiteres scheiden lassen. Dies ergibt sich aus § 125 As. 2 FamFG: „Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter [d. h. Betreuer oder Bevollmächtigten] geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts."
Soweit es im Scheidungsverfahren auf die Frage ankommt, ob Ihr Mann der Scheidung zustimmt oder nicht, ist die Rechtsprechung großzügig. Der während des Scheidungsverfahrens geäußerte, „natürliche Wille" reicht aus (OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2013 - 3 UF 43/13).
Ihr Mann könnte sich auch nicht auf einen Härtefall gem. § 1568 BGB berufen, da er seine Demenz durch den Alkoholmissbrauch selbst herbeigeführt hat (OLG Köln, Urteil vom 08.05.1981 - 4 UF 114/80).
Wenn Ihr Mann der Scheidung nicht zustimmt, müssten Sie für drei Jahre getrennt von ihm leben, um sich scheiden lassen zu können (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Übersendung des Ehevertrages!
Zunächst einmal ist auf § 1577 Abs. 1 BGB zu verweisen, wo es heißt: „Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann."
Abs. 4 derselben Vorschrift lautet: „War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt."
Wenn Ihr Mann also noch ausreichendes Vermögen hat, hat er schon deswegen keinen Unterhaltsanspruch gegen Sie.
Des weiteren ist in Ihrem Ehevertrag ein Unterhaltsverzicht fixiert. Dieser Unterhaltsverzicht dürfte im Hinblick darauf, dass Sie bei Vertragsschluss von der Alkoholerkrankung Ihres Mannes nichts wussten, wirksam sein.
Schließlich könnte ein Unterhaltsanspruch Ihres Mannes wegen grober Unbilligkeit aufgrund mutwilliger Herbeiführung seiner Bedürftigkeit gem. § 1579 Nr. 4 BGB versagt werden. Mutwillig ist es von ihm, keine Therapie gegen die Alkoholerkrankung durchzuführen.
Ihre Chancen stehen daher m. E. sehr gut, keinen Geschiedenenunterhalt zahen zu müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt