Sehr geehrter Ratsuchender,
die erforderlichen Angaben müssen Sie nicht machen.
Entscheidend ist, dass die Adoption der Tochter rechtskräftig ist. Die Adoption mit der Wirkung der Minderjährigenadoption hat die Folge, dass damit auch keine Unterhaltsansprüchen gegen Sie erhoben werden können. Das Verwandtschaftsverhältnis ist erloschen mit der Folge, dass damit auch die rechtlichen gegenseitigen Pflichten nicht mehr bestehen.
Da demzufolge keine Unterhaltspflicht besteht, müssen Sie auch keine Angaben machen.
Teilen Sie aber auch mit, dass die Adoption seit dem 01.06.2023 rechtskräftig ist .
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
16. September 2023
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21:01
Antwort
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