1.Ladendiebstahl was nun?

23. Mai 2008 00:41 |
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Strafrecht


Beantwortet von


07:46

Hallo,ich habe diese Woche die größte Dummheit meines Lebens begangen und habe seitdem schlaflose Nächte hinter mir und ein absolut abgrundtief schlechtes Gewissen.Ich habe aus mir mittlerweile unerklärlichen Gründen in einem Modehaus ein Poloshirt im Wert von 80.- von seiner Sicherung befreit und dann in meine Einkaufstüte gesteckt.Habe die Sicherung als auch das Etikett i.d.Kabine gelassen.Bin dann durch das Kaufhaus und als mir bewußt wurde was ich da grade für einen Blödsinn mache bin ich reumütig kurzerhand wieder in die Kabine zurück und wollte,auch wenn mir das hier kein Mensch glauben mag,das Teil kaufen,denn das Geld dafür hatte ich im Portemonnaie.Als ich dann die Kabine verließ fragte mich die Verkäuferin im Beisein des Detektivs ob sie mir was abnehmen könnte,worauf ich antwortete das ich das von mir vorher eingesteckte Hemd gerne kaufen möchte.Leider hatte aber der Dedektiv schon die Sicherung und das Etikett in der Hand.Daraufhin folgte ich ihm und einer Verkäuferin in die Räumlichkeiten habe natürlich direkt alles zugegeben und mußte dann halt ein einjähriges Hausverbot unterschreiben sowie deren Protokoll,das ich einen Ladendiebstahl und auch das Poloshirt durch Entfernen des Etiketts beschädigt hätte.Ich saß da wie in Trance und werde deim Rausgeleit nie die Blicke der Kunden und des Personals vergessen.Das allein ist schon so Erniedrigend das man sich schwört niemehr so etwas Dämliches zu tun.

Ich bin was diese Geschichte angeht Ersttäterin und habe auch vorher nie mit dem Gesetz in Konflikt gestanden.Ich habe eben schon ein Reueschreiben verfaßt das ich dem Modehaus zusenden möchte und wollte damit morgen auch nochmal zu Polizei um zu fragen was ich noch tun kann um meinen Mist wieder gutzumachen.

Ich habe gelesen das es auch einen Täter-Opfer-Ausgleich gibt,da wollte ich mich morgen auch einmal melden.

Aber was ich mich nun Frage ist,was kommt wegen Entfernen der Sicherung noch dazu?Warum mußte ich nicht wie andere vor Ort direkt eine Fangprämie oder sowas zahlen?Ist es strafmildernd wenn man das Hemd dennoch kaufen wollte,aber dann dazu nicht mehr die Möglichkeit dazu hatte?Mitwelchem Strafmaß muss ich rechnen?

Wäre so lieb wenn sich jemand auf meine Fragen melden könnte,denn ich habe durch die Sache voll den Boden unter den Füßen verloren und auch noch nichts meinem Freund gesagt,weil ich mich sowas von schäme.
Danke schonmal euch im Voraus

23. Mai 2008 | 01:26

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich gehe davon aus, dass Sie über 21 Jahre alt sind und daher Erwachsenenstrafrecht zwingend anwendbar ist.

Gem § 242 StGB wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sind Sie Ersttäter können Sie jedoch idR mit Milde rechnen.

Bei Diebstahl bis ca. € 50 wird meist das Verfahren eingestellt.
Entweder ohne oder mit Auflagen.
Werden Auflagen erteilt, müssen diese erst erfüllt werden bevor das Verfahren endgültig eingestellt wird.
Auflagen könen z. Bsp. Spenden an gemeinnützige Vereine, Hilfsdienste in sozialen Einrichtungen etc.

Zur Polizei zu gehen rate ich Ihnen nicht, da Sie nicht wissen ob das Modehaus überhaupt Anzeige erstattet hat.
Sollte dies geschehen, werden Sie einen Anhörungsbogen erhalten, auf dem Sie Ihre Sicht zu dem Geschehen schildern können. Dies müssen Sie jedoch nicht. Angaben zu Ihrer Person (Vor-, Familien- und Geburtsname, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Wohnort, Adresse und Staatsangehörigkeit) müssen Sie hingegen machen.

Ich rate Ihnen jedoch nicht dazu sich zur Sache zu äußern, sondern in diesem Falle einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen um nicht durch falsche Äußerungen die Einstellung des Verfarens zu gefährden.

Ob das Modehaus gegen Sie noch zivilrechtlich vorgehen wird kann von hier nicht eingeschätzt werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2008 | 02:13

Erst einmal Danke für Ihre schnelle Beantwortung.ja,ich bin volljährig und über 21.Soll ich dennoch dem Modehaus ein Entschuldigungsschreiben zusenden?Und was ist mit dem Täter Opfer Ausgleich?Sollte ich mich bei diesen Stellen melden?
Der Wert des Hemdes lag bei 79.-und wenn sie Freiheitsstrafe nennen wird mir grade ganz schön schlecht,denn ich verstehe das ich dafür bestraft werden muß aber mit Gefängnis rechnen?
Oder in welcher Höhe bewegt sich die Strafe?

Werde ich weitergehend einen Eintrag im Führungszeugnis befürchten müssen?

Wäre ihnen so dankbar wenn sie mir hier noch ein wenig Licht ins juristische Dunkel bringen könnten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2008 | 07:46

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie können ein Entschuldigungsschreiben an das Modehaus schicken, sollten es aber so formulieren, dass Sie den Diebstahl nicht zugeben. Sie können z. Bsp. in der Art schreiben: "Ich bedaure die Vorkommnisse am [Datum] sehr ...".

Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist in erster Linie für Straftaten gedacht, bei denen eine natürliche Person das Opfer ist. Der Täter soll sich in die Lage des Opfers hineinversetzen. Das Modehaus ist dafür nicht geeignet.

Die Freiheitsstrafe bezieht sich auf den Strafrahmen, also der maximalen Strafhöhe bei Diebstahl. Auch bei einem Ladenpreis von EUR 79 müssen Sie normalerweise nicht mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Ob ein Eintrag ins Führungszeugnis zu befürchten ist, kann von hier, ohne Akteneinsicht, nicht eingeschätzt werden. Eine Eintragung erfolgt aber erst bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, was in Ihrem Falle eher unwahrscheinlich ist.

Wenn Sie im Falle eines Ermittlunsverfahrens eine Vertretung wünschen steht Ihnen unsere Kanzlei dazu gerne zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

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