Rechtsschutzversicherung Rechnung vom Anwalt

| 6. September 2023 15:16 |
Preis: 30,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


17:39

Zusammenfassung

Ein Anwalt sollte im Rahmen der Auftragserteilung nachfragen, ob er erst aktiv werden soll, wenn die Deckungszusage vorliegt oder hiervon unabhängig bereits arbeiten soll. Im Hinblick auf die Kosten eines Erstgespräches besteht die Möglichkeit, dass der Versicherte Zusage vorab eingeholt

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich war bei einem Anwalt und habe ihn mein Problem geschildert.
Ich habe den Anwalt auch meine Rechtsschutzversicherung gegeben da ich davon ausgegangen bin dass ich durch meine Versicherung abgesichert bin.
Das Problem ist jetzt dass der Anwalt mich nicht informiert hat dass der Rechtsschutzfall noch innerhalb der mit der Versicherung vereinbarten Wartefrist erfolgt ist, weshalb für die Versicherung keine Einstandspflicht besteht.
Stattdessen hat er mir seine honorarrechnung geschickt.
Meine Frage ist:
Hätte der Anwalt mich darüber informieren müssen?
Muss ich jetzt seine Kosten bezahlen?

Mit freundlichen Grüßen

6. September 2023 | 16:39

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es stellt sich hier die Frage, was Sie mit dem Anwalt vereinbart hatten und was genau er abgerechnet hat. Wenn Sie vereinbart haben, dass er vor seiner Tätigkeit die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einholen soll, dann kann er die Kosten hierfür nicht geltend machen. Denn Sie hätten ihm ja dann den Auftrag entzogen. Wenn Sie ihm gesagt haben, dass er in jedem Fall aktiv werden soll, war das etwas anderes.

Wenn es bei einer Beratung verblieben ist, stellt sich auch hier die Frage, was Sie besprochen hatten. Natürlich ist es für einen Anwalt nicht möglich, die Deckungszusage schon vor dem Erstgespräch einzuholen. Hierfür muss man ja dann erst einmal die Unterlagen erhalten und auch die Rechtslage prüfen. Die Rechtsschutzversicherung möchte Informationen zu einer möglichen Vertragsverletzung der Gegenseite haben. Wenn Sie vereinbart haben, dass das Erstgespräch kostenfrei sein soll für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung nicht greift, kann er dieses nicht abrechnen. Ansonsten müssten Sie die Rechnung, wenn Sie sich nur auf das Erstgespräch bezieht, bezahlen. Es wäre ja auch möglich gewesen, dass Sie die Kosten für ein solches vorab eigenständig von der Versicherung zusagen lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2023 | 17:29

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler,
erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Also,ich war beim Rechtsanwalt am 12.10.2022 für eine Beratung.
Er hat mich freundlich über die Rechtslage beratet und sagte mir dass er sich in einer Woche zurück melden würde.
Er wusste auch dass ich einen Rechtsschutzversicherung habe, den dies habe ich auch in den Mandantsaufnahmebogen eingetragen.
Wochen und Wochen sind vergangen und ich wartete immer noch auf seine Rückmeldung vergeblich.
Ich rief alle zwei Wochen in der Kanzlei und jedesmal sagte mir die Sekretärin,er sei im Urlaub, 2 Wochen später er ist im Homeoffice er ist krank usw. bis ich aufgegeben habe und rief ihn nicht mehr an.
Am 10.01.2023 bekam ich eine Mail von der Kanzlei und da stand das drin:

Sehr geehrter Herr xxx,

anbei übersenden wir das Schreiben der Gegenseite zur Kenntnisnahme.
Es ist nunmehr der Eingang der Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung abzuwarten, sodann werden wir - Ihr Einverständnis vorausgesetzt - dort anfragen, ob auch für eine Feststellungsklage kostendeckender Rechtsschutz zur Verfügung gestellt werden kann, damit die Angelegenheit gerichtlich geklärt wird.

Und am 06:02:2023 kam dann den Schreiben mit den Konstenrechnung

Sehr geehrter Herr xxx,
wir erlauben uns, Ihnen nachstehend unsere heutige Kostennote zu übermitteln:
Rechnung Nr. 2300017
Leistungszeit: 12.10.2022 bis 11.01.2023
Berechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Gegenstandswert: 10.000,00 EUR
Geschäftsgebühr SS 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr.
7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
1,3 798,20 EUR
20.00 EUR
818,20 EUR
155,46 EUR
973,66 EUR

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. September 2023 | 17:39

Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn ich es richtig verstehe, dann haben Sie eben keinen Auftrag für die außergerichtliche Tätigkeit erteilt, sondern zunächst um eine Stellungnahme zur Rechtslage gebeten. Hier war dann wohl offenbar noch eine Recherche notwendig und der Anwalt sollte sich zurückmelden. Ihm wurde offenbar auch noch nicht einmal das Schreiben zugesendet, dass er in ihrem Auftrag verfasst hat.

In diesem Fall haben Sie ihm gar keinen Auftrag für eine außergerichtliche Tätigkeit erteilt und Sie können die Geschäftsgebühr zurückweisen. Angefallen sein dürfte dann eine Gebühr für eine Erstberatung in Höhe von 226,10 € brutto.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass im Rahmen der hiesigen Nachfragefunktion nur Verständnisfragen im Hinblick auf die Ausgangsfrage zulässig sind und keine ergänzende Angaben zum Sachverhalt. Lediglich aus Kulanz beantworte ich Ihre weiteren Angaben wie folgt:

Ob der Gegenstandswert im Rahmen der angesetzten Geschäftsgebühr korrekt ist, kann ich ohne weitere Information nicht beurteilen. Da es um einen runden Betrag geht, dürfte es um keine offene Zahlungsforderung von Ihrer Seite gehen etwa auf rückständiges Gehalt o. ä. Hiervon ausgehend sind die Gebühren durchaus richtig berechnet. Allerdings hat der Anwalt einen durchschnittlichen Arbeitsumfang angesetzt, was bei nur einem Schreiben möglicherweise nicht erreicht war.

Wie eingangs mitgeteilt gehe ich aber eher davon aus, dass Sie schon keinen Auftrag zur Korrespondenz erteilt haben und aus diesem Grund die Forderung abzulehnen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

Bewertung des Fragestellers 6. September 2023 | 18:22

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank.

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