Vermietung nach Selbstnutzung

| 27. August 2023 11:06 |
Preis: 60,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe im August 2015, im Zuge einer vorgezogenen Erbregelung, die seit 2002 von mir bewohnte Eigentumswohnung meiner Eltern in Schorndorf/ BaWü käuflich erworben. Mietzahlungen erfolgten über die Jahre als „Obulusbetrag" in geringer Höhe (Max. 350€ pro Monat) per Dauerauftrag mit VWZ „Miete" auf das Konto meiner Eltern. Ebenso beteiligte ich mich in geringerem Umfang an Sondertilgungen (insgesamt 5000€).

Wir haben als Kaufsumme „nur" 50.000€ im Kaufvertrag notariell beglaubigen lassen. Es wurde nicht gesondert vermerkt, dass es sich hierbei um einen vorgezogenen, erbrechtlichen Vorgang handelt (ich habe noch einen Bruder). Nun haben wir ein 2020 gekauftes und vorerst im vermieteten Zustand belassenes Haus diesen März selbst bezogen.

Die Wohnung wurde per 01.05. vermietet. Wir planen für die ETW einen Sachverständigen zwecks Ermittlung einer möglichen, verkürzten AfA (ab 2023) mit ins Boot zu holen. Baujahr des Hauses ist 1985.

Nun meine Fragen:
1. Darf ich tatsächlich nur die Höhe der Anschaffungskosten als Grundlage für die zu ermittelnde AfA (in meinem Fall 50.000€) heranziehen oder dürften wir den tatsächlich vom Sachverständigen ermittelten, realen Wert (abzgl. Grund und Boden) als Grundlage für das Finanzamt ansetzen? Die Anschaffungskosten geben mMn in kleinster Weise den reellen Wert der Immobilie wieder. Die momentanen Preise von Vergleichswohnungen mit 75qm und 3,5 Zimmern (gleichen Baujahrs und Güte) bewegen sich zwischen 270.000 - 300.000€.

2. Würde das Finanzamt eine verkürzte AfA mit einem Kurzgutachten akzeptieren? Die ETW war seit 2002 nur an mich als Sohn mit dem obigen Minimalansatz vermietet und nie an eine „externe" Partei.

Besten Dank vorab für eine fundierte und zielführende Beantwortung.

1. September 2023 | 10:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender, ihre Fragen möchte ich auf Grundlage ihrer Angaben folgendermaßen beantworten:

1. Frage: Bzgl. der Wohnung
Gem. 253 HGB werden Gegenstände höchstens mit den Anschafftungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Die Investition soll auf die Nutzungsdauer verteilt werden.

"Ein höherer Wertansatz ist auch dann nicht erlaubt, wenn die Wiederbeschaffungskosten höher liegen oder ein höchst wahrscheinlicher Verkaufspreis eine höhere Bewertung rechtfertigen könnte."
So aus einem Gesetztes Kommentar übernommen.

Daher wäre die Antwort leider nein. Maßgeblich sind ihre Anschaffungskosten.

2. Verkürzte AFA.

Wenn Sie die Restnutzungsdauer bzgl. der AFA ändern wollen, bietet sich ihr Vorschlag an. Ein Gutachten kann sich durchaus lohnen, sofern die wirtschaftliche Restnutzungsdauer deutlich kürzer sein sollte als die bis dato vorgesehene Nutzungsdauer der Immobilie. Ein entsprechendes Gutachten würde vom FA dann auch akzeptiert werden.

- Vgl. Bundesfinanzhof - 28. Juli 2021 (Aktenzeichen IX R 25/19) Ein Gutachten in Bezug auf die Verkürzung der AfA wurde hier akzeptiert.

- Ähnlich das FG Köln - Urteil 09. Juli 2022 (Az. 6 K 923/20).

Viele Grüße
Schulze


Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2023 | 10:53

Guten Morgen Herr oder Frau Schulze,

Verstehe ich diesen Satz aus dem Kontext richtig:

„… sofern die wirtschaftliche Restnutzungsdauer deutlich kürzer sein sollte als die bis dato vorgesehene Nutzungsdauer der Immobilie."

Das Haus ist im Jahr 1984 fertiggestellt und wäre im Jahr 2034 (nach Maßgabe der AfA ) mit der 50-jährigen Abschreibung durch. Somit hätten wir Stand 2023 noch 11 bzw. 12 Jahre Abschreibung. Damit haben wir doch per se einen höheren Abschreibungssatz und könnten uns den Gutachter sparen. Wir können ja ab 2023 keine 50 Jahre AfA mit den 2% ansetzen oder habe ich da einen Denkfehler? Besten Dank vorab für die finale Beantwortung.

Viele Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2023 | 11:24

Sehr geehrter Ratsuchender,

ihren Denkansatz teile ich. 50 Jahre brauchen Sie hier nicht erneut ansetzen. Diese gelten ab BJ. DH die Afa verändert sich entsprechend bzw. verkürzt sich.

VG Schulze

Bewertung des Fragestellers 4. September 2023 | 15:00

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