Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig, zunächst ist an die Gewerbeanmeldung zu denken.
Ich habe aber einige Schwierigkeiten mit dieser Idee:
Denn letztlich benutzen Sie den gleichen Inhalt nur in kleineren Mengen und einfach neu abgefüllt.
Das dürfte sich mit zahlreichen Rechten der Firmen, die diese Parfüms herstellen, nicht erkennen und als Umgehungsgeschäft gewertet werden.
Das ist aber genauso wenig möglich, als würde man den direkten Weiterverkauf starten.
D. h., es kann durchaus zur Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen und Schadensersatz in einer Vielzahl von Fällen kommen, wenn man diese Idee so umsetzen würde.
Das gebe ich zu bedenken und ist jedenfalls im Sinne einer Erstberatung derart von mir eingeschätzt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die Antwort.
Wie würde es sich verhalten, wenn man ich den Produkten meine eigene Namen geben würde und diese als „Duplikat" anbiete? Müssen die verkauften Produkte unbedingt eine Eigenkreation sein, um keine gesetzlichen Schwierigkeiten zu bekommen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen auf Ihre Rückfrage gerne wie folgt:
Auch das mit dem Duplikat halte ich für schwierig, denn allein die eigene Namensgebung macht es ja nicht zu einem anderen Produkt, sondern es liegt meiner ersten Einschätzung nach immer noch ein Umgehungsgeschäft vor. Ich bedauere, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können, aber so ist nach meiner Einschätzung die voraussichtliche Rechtslage.
Ich hoffe, Ihnen dennoch gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt