Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gut, leider hat man in der Tat das Dilemma, dass es wohl nur einen Servicepartner gibt, der die Kompetenz besitzt, dieses Gerät zu reparieren. Das muss man auch bei der rechtlichen Betrachtung mit einstellen.
Im Einzelnen:
Der Reparaturauftrag ist ein sogenannter Werkvertrag.
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, (hier nicht)
- der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, (hier eher nicht) oder
- im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. (hier eher nicht)
Neben diesem Rücktritt wäre noch Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz denkbar, wenn sich dieses nachweisen ließe, ein Schaden oder bestimmte Aufwendungen, die notwendig waren.
Sie können also diese Frist am besten sicherheitshalber setzen danach den Rücktritt erklären.
Die Frage ist natürlich, ob man sich damit selbst etwas Gutes tut, sodass ich eher damit noch abwarten würde, um in der Zwischenzeit vielleicht doch noch eine andere Reparaturwerkstatt zu finden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die erste Einschätzung.
Eine Frist müsste ich gar nicht setzen, denn die Werkstatt hat von sich aus angeboten, die Reparatur erfolglos abzubrechen. Das wäre aber aus meiner Sicht der Worst Case, denn dann habe ich ein Stück wertlosen Schrott im Gegensatz zu einem reparierten Gerät im Wert von mindestens 3500€. Abzüglich der Reparaturkosten hätte ich also einen finanziellen Schaden von 2300€ oder mehr.
Selbst wenn ich jemanden finden sollte, der das Ding reparieren kann, wäre der dann vmtl auch auf das fragliche Ersatzteil angewiesen.
Das Problem ist halt, dass die Werkstatt mit den Achseln zuckt und sich einen schmalen Fuß macht. Wenn das Teil nicht kommt, kommt es halt nicht, ist ja nicht ihr Problem. Irgendwo ja auch verständlich. Was ich bräuchte wäre ein Hebel, mit dem ich die Werkstatt dazu bringen kann, es zu ihrem Problem zu machen, und ihrerseits Druck auf ihren Lieferanten auszuüben. Kann ich mit Schadensersatz drohen, weil mir bei Nichterfüllung hier ein Wertverlust entsteht, der sonst vermeidbar wäre? Es gibt hier halt auch keine Preislisten oder so, lediglich Marktbeobachtung, Ebay usw.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Rückmeldung und Klarstellung.
Bei einem Rücktritt wegen einseitigen Abbruch der Reparatur wegen Erfolgslosigkeit würde der Vertrag rückabgewickelt und die Werkstatt könnte nur einen recht geringen Teil der eigentlichen Kosten von Ihnen verlangen.
Schadensersatz kann wie gesagt ebenfalls verlangt werden, auch wegen eines Wertverlusts.
Dass das Ersatzteil nicht kommt, liegt allein in der vertraglichen Risikosphäre der Werkstatt.
(Leider) wird es dann auf einen Rücktritt nach Fristsetzung und fruchtlosem Fristablauf hinauslaufen. Auch danach hätten Sie noch Ersatzansprüche.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt