Gestohlenes / unterschlagenes Fahrzeug gekauft

| 2. August 2023 20:21 |
Preis: 30,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Hallo ,

Ich habe ein Fahrzeug gekauft mit spanischen Original Dokumenten.
im Vorfeld habe ich mich bereits erkundigt und bei der Zulassungsstelle nachgefragt ob mit dem Fahrzeug alles in Ordnung ist bzw mit den Papieren , da der Verkäufer meinte das Fahrzeug wäre noch vor 6 Monaten in Deutschland gewesen , es wäre ein deutsches Fahrzeug .
Ich bat um Kopie der Fahrzeug Dokumente und bin damit zur Zulassungsstelle, diese sagten das es keine Bedenke gebe , da das Fahrzeug noch letztes Jahr in Deutschland registriert war und noch deutschen tüv hätte , somit einer Zulassung nichts Wege stehen würde .
Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug auch nicht gestohlen gemeldet bei den Behörden .
Die Historie habe über Carvertical geprüft , ohne Einträge ( Das ist eine Website die Fahrzeug Historien anbietet ).
Ich habe das Fahrzeug dann im Januar 27.01 gekauft und angemeldet alles gut bisher , die Dokumente waren anscheinend original , da die Zulassungsstelle ein Prüfgerät dafür hätten .
das Fahrzeug wurde aber am 02.03.23 in Spanien als gestohlen gemeldet , also mehr als einen Monat nach kauf und Zulassung .
bei der Zulassung lagen noch keine Einträge vor, sonst hätte ich es ja nicht zulassen können .
Nun war die Kriminalpolizei bei mir .
Hat mir den Sachverhalt erklärt und ich habe den Beamten alles wahrheitsgemäß erklärt .
Diese finden es sehr merkwürdig, dass das Fahrzeug erst mehr als einem Monat gestohlen gemeldet wird .

Fahrzeug wurde beschlagnahmt am 08.03.23 bis jetzt .

Die Ermittlungen ergaben , dass das Fahrzeug unterschlagen wurde von dem dem Verkäufer , welches es von einer Mietwagen Firma gemietet hat .

Die Papiere waren aber auf den Verkäufer zugelassen , sein Name stand in den Papieren hat mir sein Ausweis gezeigt bei der kaufabwicklung habe es mit den Papieren und FIN Nummer verglichen hat alles gepasst .
Verkäufer machte einen ordentlichen seriösen Eindruck ( leider getäuscht )

Er händigte mir die Papiere und zwei Schlüssel aus .


Ich habe Rechtsmittel eingelegt warte auf die Akte seit 3 Monaten bisher hat sich nichts getan , Staatsanwaltschaft meinte die Akte sei Versand an die Gegenseite ( ich weiß leide nichtmal wer die Gegenseite ist )

Wie schätzen Experten diesen Sachverhalt ein.
Habe ich Chancen das Fahrzeug zurück zu kriegen ?
Das Geld werde ich vermutlich nicht kriegen können .

Danke im Voraus

Eingrenzung vom Fragesteller
2. August 2023 | 20:24
2. August 2023 | 23:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Nach Ihrer Schilderung allein würde i h gute Aussichten sehen, dass Sie das Fahrzeug am Ende erhalten, allerdings kommt es hier auf wirklich alle Umstände des Einzelfalls an:

Zunächst ist wichtig, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht gestohlen, sondern unterschlagen wurde, denn an gestohlenen Dingen können Sie kein Eigentum erwerben. Aber dies scheint ja der Fall zu sein, wenn das Fahrzeug hier durch einen Mieter verkauft wurde.

In dem Fall muss Ihnen der ursprüngliche Eigentümer nachweisen, dass Sie nicht in gutem Glauben waren, als Sie das Fahrzeug erwarben (vgl. BGH BGH, Urteil vom 23.09.2022 - V ZR 148/21). Bösgläubigkeit kann vorliegen, wenn besondere Umstände Ihren Verdacht erregen mussten und Sie diese unbeachtet gelassen haben. Nach Ihrer Schilderung haben Sie alles soweit möglich überprüft, so dass hier viel für eine Gutgläubigkeit spricht. Allerdings weiß ich nicht, ob es nicht auch Indizien gibt, die gegen eine Gutgläubigkeit sprechen könnten, z.B. eine Übergabe des Fahrzeugs an einem anderen Ort, womöglich im Ausland etc.. Wenn Sie z.B. die Entscheidung des LG Hamburg
vom 19.09.2019 - 326 O 156/18 - (https://openjur.de/u/2240383.html) lesen, sehen Sie, wie schnell man dann doch plötzlich im Bereich der Bösgläubigkeit ist. Aber viele der dort geschilderten Umstände treffen bei Ihnen ja offenbar nicht zu.

Sie sollten ggf. erwägen, sich hier anwaltlich vertreten zu lassen, u.a. auch um schnell an die Akte zu kommen und möglichst zu verhindern, dass das Fahrzeug dem alten Eigentümer zurückgegeben wird.

Wenn Sie hier gutgläubig waren, sind Sie natürlich auch nicht wegen Hehlerei zu bestrafen.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 3. August 2023 | 17:16

Ich hätte noch eine Frage :

Mal angenommen das Fahrzeug wird mir zugesprochen , alles schönend gut.

Das Fahrzeug ist doch dann aber in Spanien dennoch zur Fahndung ausgeschrieben im CIS System

Eine Zulassung wäre ja nicht mehr möglich solange es ausgeschrieben ist oder verstehe ich das falsch ?
Selbst wenn ich gewinne gehe ich leer aus , oder kann ich es dann mit richterlicher / Staatsanwaltschaftlicher Anordnung dennoch zulassen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. August 2023 | 19:57

Sehr geehrter Ratsuchender

wenn klar ist, dass dass das Fahrzeug von Ihnen rechtmäßig erworben wurde, können Sie auch die Zulassung - notfalls über das Verwaltungsgericht - erzwingen.

Denn wenn alle sonstigen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen , ist die Straßenverkehrsbehörde zur Zulassung verpflichtet, auch wenn das Kfz in einem anderen Land zur Fahndung ausgeschrieben ist. Daneben kann man dann natürlich noch prüfen, ob und wie man den Eintrag im SIS-System generell gelöscht bekommt.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 3. August 2023 | 20:07

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