KK versucht die Beiträge, welche vom AG nicht gezahlt wurden beim MA einzuziehen

| 20. Juli 2023 08:27 |
Preis: 55,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von


09:49

Frage für einen Mitarbeiter im lfd. Insolvenzverfahren.

Insolvenzphase startete 2. Hj. 2022. Der AG hat die KK-Beiträge zuvor im Zeitraum 11-12 2021 nicht überwiesen. Das Insolvenzgeld wurde von der Agentur gezahlt.

Nun versucht die Barmer KK die vom AG nicht abgeführten Beträge der Mitarbeiterin direkt einzuziehen – inkl. Gebühren 1.821,70 Euro. Betrifft den Zeitraum 1.11.21 bis 31.12.21. Die Beträge stimmen nicht mit der Lohnabrechnung für diese Monate überein.

Der Betrag wurde mit Schreiben vom 28.5.23 erstmalig geltend gemacht – mit einer Widerspruchsfrist von 1 Monat. Widerspruch wurde mit Schreiben vom 27.6.23 schriftlich eingelegt.
Mit Schreiben vom 1.7.23 ging ein Schreiben des Zolls mit der Zahlungsaufforderung ein.

Hier ist die konkrete Frage, ob die KK die fälligen Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum vom AN einfordern kann? Und wenn ja, ob es dann auch den AG Anteil davon einfordern kann oder nur den Eigenanteil.

Frage: ist das Vorgehen der Barmer rechtens. Primär besteht die Forderung doch gegen den AG?

Mit freundlichen Grüßen


20. Juli 2023 | 09:23

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge haftet grundsätzlich der Arbeitgeber, siehe § 28e Absatz 1 SGB IV.

Zitat:
§ 28e Zahlungspflicht, Vorschuss
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) .....


Aufgrund der genannten Beträge gehe ich aber davon aus, dass die Arbeitnehmerin freiwillig gesetzlich versichert gewesen sein könnte. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht der Beitragsschuldner, sondern nur Zahlstelle. Wenn dann die Beiträge nicht abgeführt wäre, dann bestünde ein Anspruch gegen den Arbeitgeber bzw. die Insolvenzmasse. Dies führt aber leider nicht dazu, dass die Forderung der Krankenkasse als erfüllt gilt.

Sie sollten jetzt zunächst klären, ob es es ich um eine freiwillige Mitgliedschaft handelt. Ist dies nicht der Fall, dann können Sie gegen die Krankenkasse vorgehen und beim Hauptzollamt Vollstreckungsschutz beantragen.

Wenn es aber eine freiwillige Versicherung ist, dann können Sie nur versuchen mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung zu vereinbaren und die Forderung gegen den Arbeitgeber zur Insolvenztabelle anmelden, vermutlich wird es hier aber nur einen Bruchteil zurückgeben.


Ich hoffe damit Ihre Frage trotz der wohl nicht ganz erhofften Antwort zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 20. Juli 2023 | 09:34

Sehr geehrter Herr Fricke,

die Antwort ist schon sehr befriedigend. Es handelt sich nicht um eine freiwillige Versicherung.

Beim Zoll ist erstmal eine Aussetzung für 2 Monate erreicht. Wir warten noch auf eine Antwort der Barmer - ist diese nicht zufriedenstellend, werden wir wohl juristisch dagegen vorgehen können.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juli 2023 | 09:49

Sehr geehrter Fragesteller,

ich wünsche Ihnen bzw. Ihrer Arbeitnehmerin viel Erfolg beim weiteren Vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke

Bewertung des Fragestellers 22. Juli 2023 | 09:25

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. Juli 2023
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