Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge haftet grundsätzlich der Arbeitgeber, siehe § 28e Absatz 1 SGB IV.
Zitat:§ 28e Zahlungspflicht, Vorschuss
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) .....
Aufgrund der genannten Beträge gehe ich aber davon aus, dass die Arbeitnehmerin freiwillig gesetzlich versichert gewesen sein könnte. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht der Beitragsschuldner, sondern nur Zahlstelle. Wenn dann die Beiträge nicht abgeführt wäre, dann bestünde ein Anspruch gegen den Arbeitgeber bzw. die Insolvenzmasse. Dies führt aber leider nicht dazu, dass die Forderung der Krankenkasse als erfüllt gilt.
Sie sollten jetzt zunächst klären, ob es es ich um eine freiwillige Mitgliedschaft handelt. Ist dies nicht der Fall, dann können Sie gegen die Krankenkasse vorgehen und beim Hauptzollamt Vollstreckungsschutz beantragen.
Wenn es aber eine freiwillige Versicherung ist, dann können Sie nur versuchen mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung zu vereinbaren und die Forderung gegen den Arbeitgeber zur Insolvenztabelle anmelden, vermutlich wird es hier aber nur einen Bruchteil zurückgeben.
Ich hoffe damit Ihre Frage trotz der wohl nicht ganz erhofften Antwort zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke