Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Frage.
Es scheint, dass Sie eine komplexe steuerliche und buchhalterische Situation haben, die mit der Umwandlung Ihrer GmbH & Co. KG in ein Einzelunternehmen (e.K.) zusammenhängt. Sie haben Recht, dass es schwierig sein kann, Rückstellungen in einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) korrekt zu verbuchen, da diese in der EÜR im Allgemeinen nicht vorgesehen sind. Hier gibt es jedoch verschiedene Aspekte zu beachten.
Der Jahresabschluss Ihrer GmbH & Co. KG sollte grundsätzlich nach den Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB) erstellt worden sein. Im HGB ist in § 249 Abs. 1 festgelegt, dass Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Damit ist die Rechnung für den Jahresabschluss steuerlich bereits als Aufwand erfasst.
Da Sie nun den Übergang zu einer EÜR und damit zu einer Ist-Besteuerung vorgenommen haben, gelten die Regeln des Einkommensteuergesetzes (EStG), insbesondere § 4 Abs. 3 EStG. Nach diesem Abschnitt werden Aufwendungen grundsätzlich erst dann angesetzt, wenn die Ausgabe tatsächlich getätigt wird.
Ihre Idee, die Auflösung der Rückstellung als "Einnahme" in der Kasse zu buchen und dann die tatsächliche Ausgabe beim Bezahlen der Rechnung zu verbuchen, könnte einen Ansatz darstellen. So würden Sie die Vorsteuer geltend machen und gleichzeitig verhindern, dass die Ausgabe Ihren Gewinn im Einzelunternehmen mindert.
Allerdings ist dieser Ansatz nicht ohne Risiken. Da die Rechnung ursprünglich von der GmbH & Co. KG und nicht vom Einzelunternehmen bezahlt wurde, könnte das Finanzamt die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer in Frage stellen. Auch die Behandlung der Auflösung der Rückstellung könnte kritisch gesehen werden.
Die exakte Handhabung solcher Situationen ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt und hängt oft von den spezifischen Umständen Ihres Falles ab.
Eines der Hauptprobleme, die Sie in Ihrer Situation haben, ist die Tatsache, dass die Rechnung ursprünglich im Namen der GmbH & Co. KG ausgestellt wurde, aber Sie als Einzelunternehmer (e.K.) sie nun begleichen müssen. Gleichzeitig möchten Sie die Vorsteuer geltend machen, ohne die Ausgabe als Gewinnminderung zu verbuchen.
Ein alternativer Ansatz könnte die Behandlung des gesamten Betrags als eine Art Darlehen oder Vorabzahlung von der GmbH & Co. KG an das Einzelunternehmen sein.
Wenn Sie die Rechnung begleichen, verbuchen Sie diese als eine normale Geschäftsausgabe auf Ihrem Konto. Dies ermöglicht Ihnen, die Vorsteuer abzuziehen.
Gleichzeitig verbuchen Sie eine "Einnahme" oder "Forderung" vom ehemaligen Unternehmen (GmbH & Co. KG) in Höhe des Betrags der Rechnung. Dies stellt dar, dass die GmbH & Co. KG Ihnen als Einzelunternehmer den Betrag "schuldet".
Diese Methode stellt sicher, dass Sie die Vorsteuer abziehen können, während die Ausgabe nicht Ihren Gewinn mindert, da sie durch die "Einnahme" ausgeglichen wird.
Allerdings ist diese Methode auch mit Risiken verbunden. Sie impliziert, dass ein wirtschaftlicher Übergang von Vermögenswerten (in diesem Fall die Kosten für den Jahresabschluss) von der GmbH & Co. KG an das Einzelunternehmen stattgefunden hat. Dies kann wiederum steuerliche Folgen haben und sollte daher mit einem Steuerberater besprochen werden.
Zu guter Letzt, egal welche Methode Sie wählen, ist es wichtig, dass Sie alle Transaktionen und Überlegungen sorgfältig dokumentieren. Dies wird es Ihnen ermöglichen, Ihre Handlungen gegenüber dem Finanzamt zu rechtfertigen, sollte dies jemals notwendig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Katharina Larverseder
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Guten Tag,
vielen Dank für die Ausführungen. Leider kann ich diesen keine KONKRETE Lösung entnehmen. Bitte teilen Sie mir mit, wie ich das Problem rechtssicher lösen kann, denn das ist ja der Grund, warum ich mich an einen Anwalt gewandt habe. Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
In Bezug auf Ihre spezifische Situation und basierend auf der verfügbaren Information, könnte folgender Ansatz in Betracht gezogen werden:
Zunächst sollten Sie die Rechnung ganz normal in Ihrer Buchhaltung verbuchen. Hierfür könnten Sie beispielsweise das Konto "Sonstige Betriebsausgaben" verwenden.
Gleichzeitig verbuchen Sie die Auflösung der Rückstellung der GmbH & Co. KG als Ertrag (beispielsweise auf dem Konto "Sonstige betriebliche Erträge").
Beide Buchungen sollten in der gleichen Höhe erfolgen, so dass sie sich gegenseitig ausgleichen und somit keinen Einfluss auf Ihren Gewinn als Einzelunternehmer haben. Damit bleibt der Gewinn des Einzelunternehmens unverändert, während Sie gleichzeitig die Vorsteuer für die bezahlte Rechnung geltend machen können.
Bitte beachten Sie jedoch, dass dies lediglich ein Vorschlag auf Basis der mir zur Verfügung stehenden Informationen ist. Um absolute rechtliche Sicherheit zu gewährleisten, sollten Sie Ihren Fall mit einem Steuerberater besprechen und diesem vorab Einsicht in Ihre Buchhaltungsunterlagen gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin