Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat muss da genau unterschieden werden. Ich habe mir das dahingehend entsprechend angesehen.
Die Eigentumsanlage ist nicht entscheidend, ich kenne dieses aus anderen Satzungen und habe es für Ihr hier angegebenes Bundesland nachgesehen. Es geht um Kostenschulden der Nutzer/Eigentümer gegen dem öffentlich-rechtlichen (Ab-)Wasserzweckverband.
In der Berlin heißt das aber nicht Zweckverband, sondern Wasserwerke.
Geht es um Brandenburg? Oder ein anderes Bundesland? Danke für Ihre Rückmeldung und Benennung des Zweckverbandes.
Gleichwohl gilt z. B. in Berlin (wie auch in anderen Bundesländern) eine Kostentragungspflicht bez. des Hausanschlusses, vgl. https://www.bwb.de/de/assets/downloads/wassergebuehrensatzung-wgks.pdf - § 8.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg