Gerne zu Ihrem Fall:
Zunächst einmal zu den Spezifika eines Tierarztvertrags, wonach der Tierarzt als Dienstleister nicht den Erfolg schuldet und schon gar nicht garantiert:
Die wirksame Einwilligung in die Operation eines Tiers setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Tierhalter nach den für die Behandlung eines Menschen geltenden Maßstäben über Risiken unterrichtet wird, weil es nur um wirtschaftliche Interessen geht, die allerdings durch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes erweitert sind. Der Halter muss daher vom Tierarzt in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung auf Erkenntnisse zu gründen, die seine Operationseinwilligung als Ausfluss einer eigenen wahren inneren Willensbildung erscheinen lassen, so der Leitsatz OLG Koblenz Urt. v. 24.10.2012 – 5 U 603/12.
Davon ausgehend hätte der Tierarzt Sie wahrscheinlich - das wird letztlich nur durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein - auch wegen der Kosten besser aufklären müssen.
Leider wird der direkte Vergleich mit Ihrem "vorheriger Tierarzt, der hat von A nach B geschallt hat und Ihnen dann sagen konnte "ja oder nein" bestenfalls nur ein Indiz sein, dass von der Gegenseite erschüttert werden könnte.
Denn das wäre eben nur bei einem Werkvertrag ein echter Beweis; nicht aber wegen meiner obigen Ausführungen beim Tierarztvertrag.
Immerhin sehe ich gewisse Chancen, auf Basis der doch offenbar mangelnden Aufklärung zur Kostenfrage, eine einvernehmliche Lösung durch Verhandlung zu erzielen, etwa in die von Ihnen angefragte Richtung eines angepasste Satzes (ggf. 3 x 1,5) der GOT. Was ein Zeithonorar angeht, sollten Sie in Ihrem Vertrag nachschauen, ob und was da individuell vereinbart wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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