Gerne zu Ihren Fragen:
- Habe ich nicht doch ein Recht auf Einsicht bezüglich der Eingaben die der Spediteur ans
Gewerbeamt macht oder...
A.: Ja, grundsätzlich haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht, wenn Sie ein sog. "berechtigtes Interesse glaubhaft machen können...
- ist diese Einsicht nur über einen Anwalt möglich oder generell gar nicht?
A.: Nein, das Akteneinsichtsrecht können Sie als Betroffene auch ohne Anwalt beantragen. Um aber auf Augenhöhe mit der - ggf. auch abwiegelnden Behörde - argumentieren zu können, wäre die Beiziehung anwaltlicher Hilfe durchaus förderlich.
- Sollte ich zu diesem Zeitpunkt schon einen Anwalt einschalten oder doch erst mal abwarten
bis die Amtsmühlen mahlen und eine Entscheidung getroffen wird (die mir nicht mal mitgeteilt wird, sondern nur wenn ich beim Sachbearbeiter nachhake)?
A.: Das scheint mir vorliegend Ihr Kernproblem zu sein. Sie sollten die Angelegenheit nicht von irgendeiner/m Sachbearbeiter(in) aussitzen lassen sondern gezielt die Behörde per Einwurfeinschreiben an den BL oder Vertr. im Amt ggf. mit Fristsetzung anschreiben und entweder einen sog. Sachstandsbericht zu Ihren bisherigen Eingaben anfordern und zugleich Antrag auf Akteneinsicht unter Berufung auf § 29 VwVerfG BW stellen:
Zitat:§ 29 VwVerfG (BW)
Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Die Behörde mag dann etwaige Hinderungsgründe (vgl. Absatz 2) darlegen, gegen die man bzw. besser noch Ihr Anwalt gezielt vorgehen kann.
- Habe ich mit meiner Annahme recht, dass der Speditionsbetrieb sich rechtlich gesehen laut
geltenden Bedingungen gar nicht erst ansiedeln durfte und daher auf jeden Fall wieder vom
Grundstück abziehen muss und irgendwelche Geräuschmessungen hierfür gar nicht relevant sind?
A.: Nein, mit Ihrer Annahme haben Sie grundsätzlich nicht recht. Vielmehr wäre das anhand vollständiger Kenntnis aller relevanten behördlichen Vorgänge (eben auch der o.g. Akten) näher zu prüfen, denn auch in einem Mischgebiet welches direkt an ein eingeschränktes Gewerbegebiet angrenzt, gilt das Gesetz und Ihr Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde (etwa hinsichtlich der Tatsache, dass sich das Unternehmen nur auf das Parkplatzargument zurückzieht.) Ferner, dass das Unternehmen "auf der anderen Seite der Straße, knapp 300 m entfernt, sein Hauptquartier seiner Spedition (dort ist das Gewerbegebiet nicht eingeschränkt).
Gesetzlich ist maßgebend das BImSchG mit Bezugnahmen auf die TA-Lärm mit entspr. Richtwerten (die sog. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm, als Allgemeine Verwaltungsvorschrift in der Bundesrepublik Deutschland)
... sowie auch die kommunale Lärmschutzsatzung betreffend Db-Richtwerten, Ruhe- und Nachtzeiten sowie Sonn- und Feiertagsregelungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen