Eintragung Transparenzregister

19. Juni 2023 12:41 |
Preis: 45,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


06:20

Schönen guten Tag,
Die Frage betrifft die Eintragungspflicht in das Transparenzregister. Folgende Konstellation:
- Person A gründet eine (vermögensverwaltende) Gmbh1
- Person B gründet eine (vermögensverwaltende) GmbH2
- GmbH1(45% Beteiligung) + GmbH2 (ebenfalls 45%) + natürliche Person C (10%) gründen gemeinsam GmbH 3, die operativ tätig werden wird.
Wer muss nun in das Transparenzregister eingetragen werden bezüglich GmbH3 ?
Nach unserem Verständnis niemand (und dadurch "nur" der fiktiv wirtschaftlich Berechtigte, also GF der GmbH) da GmbH1 und GmbH2 als juristische Person unter 50%, und Person C unter 25%. Ist dem so?
Und würde sich etwas ändern, wenn die Beteiligungen der GmbH1 und GmbH2 nicht paritätisch zu je 45% wären sondern angenommen zu 44% und 46%? Person C bleibt bei 10%.
In beiden Fällen wäre GF von GmbH3 die Person C.
Vielen Dank herzlichen Dank für die Einschätzung.

19. Juni 2023 | 13:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.


Als wirtschaftlich Berechtigter der GmbH 3 müssen die Anteilseigner der GmbH 1 und 2 eingetragen werden.


Hintergrund ist, dass Sie über die Gmbh1 und GmbH2 mittelbar mehr als 25 % der Anteile an der GmbH 3 innehaben. Der GF der GmbH 3 muss deshalb nicht eingetragen werden, dieser muss erst eingetragen werden, wenn keine anderen wirtschaftlich berechtigten eingetragen werden, siehe § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG.



Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. Juni 2023 | 18:18

Sehr geehrter Herr Braun,
Vielen Dank für die rasche Antwort. Die von Ihnen genannte 25% Grenze wussten wir bereits und waren zunächst daher auch der Meinung, dass bei dieser Konstellation die Eintragung unumgänglich ist. Jedoch kam von unserem Anwalt die Info, dass durch die Hinzunahme eines 3. Beteiligten die Beteiligung der anderen beiden GmbHs unter 50% unweigerlich sinkt, und bei juristischen Personen sei die Grenze nicht bei 25% sondern bei 50%. Auch bei weiterer Recherche im Internet fanden wir Informationen, die darauf hindeuten, und daher nun die Fragestellung hier, um Klarheit zu verschaffen. Hier ein Link (unter Beispiel 1) aus dem herauszulesen ist, dass keine Eintragung erfolgt:
https://www.tappmeier.de/transparenzregister/

Was sagen Sie dazu? In diesem Beispiel wird erwähnt, dass keine Eintragung (des wirtschaftlich Berechtigten der Muttergesellschaft) notwendig ist, da die Muttergesellschaft nur mit 40% an der Tochtergesellschaft beteiligt ist.
Es wäre auch in unserem Interesse, dass die wirtschaftlich Berechtigten der 2 Muttergesellschaften nicht eingetragen werden, aber natürlich nur mit der Sicherheit, dass es rechtlich ok ist und kein Bußgeld zu erwarten ist.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2023 | 06:20

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Meines Erachtens sind die Beteiligten der Muttergesellschaft durch die Tochtergesellschaft als wirtschaftlich Berechtigte der Tochtergesellschaft zu melden. Hintergrund ist, dass die Beteiligten über die Muttergesellschaften eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % ausüben.

Sie finden ein Beispiel unter III. 1. (Mittelbare Beteiligungen und Auslandsbeteiligungen) in den FAQ des Transparenzregisters.

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.html

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
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