Anrechnung Abfindung beim Kindesunterhalt

15. Juni 2023 09:39 |
Preis: 48,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Nach vielen Jahren in einem Unternehmen wurde mein Ex-Partner gekündigt und hat eine große Abfindung bekommen

Mein Ex-Partner hat mehrere Monate Arbeitslosengeld bekommen und einen vorübergehenden Job gehabt. Die Berechnung vom Kindesunterhalt haben wir erstmal nicht angepasst. Wir haben verstanden, dass die Abfindung bis zur Höhe des alten Einkommens monatlich verteilt werden soll

Jetzt hat mein Ex-Partner einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag und verdient weniger als im alten Job. Mein Ex-Partner meint, dass das neue Einkommen, die Basis für die Berechnung des Unterhalt sein muss. Die Ganze Abfindung ist aber noch nicht aufgebraucht. Meine Meinung nach ist die Abfindung dazu zu verwenden, das neue Einkommen bis zur Höhe des alten Einkommens aufzustocken ohne eine zeitliche Grenze oder eine maximale Gesamtsumme

Können Sie bitte uns helfen? Ist nicht die Abfindung hier wie Einkommen anzurechnen?

Vielen Dank im Voraus

15. Juni 2023 | 11:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.

Die Abfindung darf nicht herangezogen werden, wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das geänderte Arbeitsverhältnis sogleich eine neue Arbeitsstelle angetreten hat, mit der er ein mit der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen erziele. Kann der Unterhaltspflichtige jedoch sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn der Unterhaltspflichtige Arbeitslosengeld bezieht, das erheblich unter seinem bisherigen Einkommen liegt. Hat der Unterhaltspflichtige ein neues Arbeitsverhältnis erlangt und bleibt sein Einkommen hinter dem früheren zurück, ist je nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine teilweise Aufstockung angemessen ist, um die Abfindung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen.

Selbst wenn Abfindungen unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden muss, bedeutet dies nicht, dass sie notwendig zur kompletten Aufstockung zu verwenden ist. Insoweit führte der BGH aus, dass der konkrete Abfindungsbetrag vielmehr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für einen angemessenen Zeitraum verteilt werden muss.

Eine nur geringe Vermögenseinbuße wird also nicht bis zum vollständigen "Verbrauch" der Abfindung ausgeglichen. Bei einer höheren Einbuße (bspw. 1/3 des Einkommens) findet eine Anrechnung statt.

Wenn ein Titel vorliegt, muss Ihr Partner die Abänderung beantragen. Sie können dieser Forderung dann entgegen treten (können also erst einmal ganz entspannt bleiben). Wenn kein Titel vorliegt (weil Sie sich bislang immer einig waren) sollten Sie nunmehr einen Titel beantragen. Bei der dann erfolgenden Unterhaltsberechnung ist nach Ihrer Schilderung die Abfindung weiterhin zu berücksichtigen.

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
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