Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Die Abfindung darf nicht herangezogen werden, wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das geänderte Arbeitsverhältnis sogleich eine neue Arbeitsstelle angetreten hat, mit der er ein mit der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen erziele. Kann der Unterhaltspflichtige jedoch sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn der Unterhaltspflichtige Arbeitslosengeld bezieht, das erheblich unter seinem bisherigen Einkommen liegt. Hat der Unterhaltspflichtige ein neues Arbeitsverhältnis erlangt und bleibt sein Einkommen hinter dem früheren zurück, ist je nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine teilweise Aufstockung angemessen ist, um die Abfindung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen.
Selbst wenn Abfindungen unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden muss, bedeutet dies nicht, dass sie notwendig zur kompletten Aufstockung zu verwenden ist. Insoweit führte der BGH aus, dass der konkrete Abfindungsbetrag vielmehr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für einen angemessenen Zeitraum verteilt werden muss.
Eine nur geringe Vermögenseinbuße wird also nicht bis zum vollständigen "Verbrauch" der Abfindung ausgeglichen. Bei einer höheren Einbuße (bspw. 1/3 des Einkommens) findet eine Anrechnung statt.
Wenn ein Titel vorliegt, muss Ihr Partner die Abänderung beantragen. Sie können dieser Forderung dann entgegen treten (können also erst einmal ganz entspannt bleiben). Wenn kein Titel vorliegt (weil Sie sich bislang immer einig waren) sollten Sie nunmehr einen Titel beantragen. Bei der dann erfolgenden Unterhaltsberechnung ist nach Ihrer Schilderung die Abfindung weiterhin zu berücksichtigen.
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Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
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