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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie mit dieser Fächerkombination zur Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-in zugelassen werden.
§ 27 Abs. 2 PsychThG enthält dazu folgende Regelung:
(2) Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, begonnen oder abgeschlossen haben, können die Ausbildung zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung noch bis zum 1. September 2032 absolvieren. Schließen sie diese Ausbildung spätestens zum 1. September 2032 erfolgreich ab, so erhalten sie die Approbation nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt sind.
In § 5 Abs. 2 PsychThG a. F. wird dazu Folgendes ausgeführt:
(2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist
1.
für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten
a)
eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat,
b)
ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder
c)
ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie,
2.
für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
a)
eine der Voraussetzungen nach Nummer 1,
b)
die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlußprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik,
c)
ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder
d)
ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium.
In Ihrem Fall ist § 5 Abs. 2 Nr. 2 Lit. b) PsychThG a. F. einschlägig.
Dem von Ihnen erwähnten Urteil (BVerwG, Urteil vom 17.08.2017 - 3 C 12.16) ist lediglich zu entnehmen, dass der Masterabschluss in Pädagogik oder Sozialpädagogik als Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Lit b) PsychThG anerkannt werden kann. Man muss nicht auch noch Bachelor im gleichen Fach abschließen.
Aber: Soweit ich Sie verstanden habe, haben Sie Ihr Masterstudium in Pädagogik/Sozialpädagogik noch nicht begonnen bzw. erst beabsichtigen zu beginnen. Die zeitliche Grenze des § 27 Abs. 2 PsychThG ist daher an sich bereits überschritten.
Man könnte jedoch damit argumentieren, dass bei Ihrem Bachelor- und Masterstudium um eine einheitliche Ausbildung im Sinne des Hochschulrechts handelt und für Ihre Ausbildungszulassung der Beginn des Gesamtstudiums, also des Bachelor-Studiengangs, entscheidend ist. Die Fächer Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sowie Philosophie gehören nämlich zu dem Fachbereich Sozial- und Verhaltenswissenschaften, wie Sozialpädagogik. Der Masterstudiengang in Pädagogik/Sozialpädagogik könnte daher als auf dem Bächelor-Studiengang in Publizistik- und Kommunikationswissenschaft sowie Philosophie aufbauendes Studiengang angesehen werden.
Entsprechende Gerichtsentscheidungen sind mir leider nicht bekannt. Daher ist es schwierig zu beurteilen, ob Hochschule bzw. Gerichte dieser Argumentation tatsächlich folgen würden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Olga Peschta
Rückfrage vom Fragesteller
13. Juni 2023 | 23:53
Liebe Frau Peschta,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe nun auch nochmal recherchiert und auf der Seite eines Ausbildungsinstitutes folgende Information gefunden:
„Nur wer vor dem 1. Sept. 2020 ein Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialarbeit/Sozialpädagogik begonnen hat, kann die Psychotherapieausbildung noch nach dem alten Gesetz absolvieren!
Bitte ebenfalls beachten! Wer schon einen einschlägigen Bachelor hat, kann auch noch nach dem 1. Sept. 2020 ein Masterstudium der Psychologie, Sozialarbeit, Pädagogik, Erziehungswissenschaften oder Bildungswissenschaften beginnen und ebenfalls danach die Psychotherapieausbildung noch nach dem alten Gesetz absolvieren und die Approbation erhalten." (https://www.ivs-nuernberg.de/ausbildung-zulassung-kjp/)
Habe ich es richtig verstanden, dass es nun nicht sicher ist, ob mein Bachelorstudium als einschlägig gilt? Und ist es dann nicht im Endeffekt das Ausbildungsinstitut, das entscheidet, ob ein Kandidat zugelassen wird, oder nicht?
Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüße,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14. Juni 2023 | 10:30
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Was das konkrete Ausbildungsinstitut in dessen Mitteilung unter dem Ausdruck "einschlägiger Bachelor" versteht, sollten Sie lieber dort nachfragen.
Nach dem Wortlaut der Mitteilung ("Wer schon einen einschlägigen Bachelor hat") wird auf das oben genannte Studium Bezug genommen. Nach dem Wortlaut wird also das Bachelor-Studium in Psychologie, Pädagogik oder Sozialarbeit/Sozialpädagogik gemeint. An sich ist Ihr Bachelor in Publizistik- Kommunikationswissenschaft und Philosophie daher leider nicht einschlägig.
Ich glaube, Sie verstehen das Gesetz und die einschlägigen Urteile nicht ganz.
Zur Klarstellung:
Nach § 27 Abs. 2 PsychThG i. V. m. § 5 Abs. 2 PsychThG a. F. können Sie die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem alten Gesetz dann absolvieren, wenn Sie Ihr Studium in Pädagogik oder Sozialädagogik vor dem 1. September 2020 begonnen haben.
Das Studium in Pädagogik oder Sozialpädagogik muss entweder als Bachelor- oder als Master-Studiengang vor dem 1. September 2020 begonnen werden.
In dem von Ihnen erwähnten Urteil (BVerwG, Urteil vom 17.08.2017 - 3 C 12.16) stellt das Gericht fest, dass falls der Master-Studiengang in bspw. Pädagogik oder Sozialpädagogik vorhanden ist, reicht es für die Zulassung zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aus. Das Absolvieren noch dazu eines Bachelors in bspw. Pädagogik oder Sozialpädagogik ist nicht erforderlich.
Falls Sie nach dem alten Gesetz die Ausbildung absolvieren wollen, muss dieses Master-Studium in bspw. Pädagogik oder Sozialpädagogik zusätzlich vor dem 1. September begonnen worden sein. Das gilt eben in den Fällen, in denen kein Bachelor in bspw. Pädagogik oder Sozialpädagogik (oder in einem gleichwertigen Studiengang) vorhanden ist.
Wurde ein Bachelor-Studiengang in bspw. Pädagogik oder Sozialpädagogik (oder in einem gleichwertigen Studiengang) bereits vor dem 1. September 2020 begonnen, dann erfüllt das ebenfalls die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 PsychThG i. V. m. § 5 Abs. 2 PsychThG a. F.
Ihr Fall ist jedoch insoweit problematisch, dass Sie Ihr Bachelor eben nicht in bspw. Pädagogik oder Sozialpädagogik absolviert haben. Daher müssten Sie Ihr Master-Studium in bspw. Pädagogik oder Sozialpädagogik vor dem 1. September 2020 begonnen haben, um zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassen zu werden.
Daher kommt für Sie nur in Betracht, Ihren Bachelor in Publizistik- Kommunikationswissenschaft und Philosophie den im Gesetz genannten Studiengängen als gleichwertig anerkennen zu lassen. Das geschieht durch den Vergleich der zu erbringeneden Leistungen in zu vergleichenden Studiengängen.
Meines Erachtens wird es in Ihrem Fall leider nur geringe Erfolgsaussichten haben.
Über die Zulassung Ihres Abschlusses entscheidet das zuständige Landesprüfungsamt im jeweiligen Bundesland.
Sie können mit der von Ihnen ausgewälten Ausbildungsstelle Kontakt aufnehmen, Ihre Situation schildern und um Klarstellung bitten. Bei positiver Entscheidung der Stelle beantragen Sie am besten eine schriftliche verbindliche Auskunft. So haben Sie mehr Sicherheit.
Ich bedauere sehr, Ihnen keine positive Antwort geben zu können, und wünsche Ihnen für Ihren beruflichen Werdegang viel Erfolg!
Mit besten Grüßen aus Wurmannsquick
Olga Peschta
Rechtsanwältin